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Artikel 3 Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Artikel 3

Die für eine Gemeinschaftsproduktion vorgesehenen Vergünstigungen werden Produzenten gewährt, die über eine gute technische und finanzielle Organisation sowie über ausreichende Berufsqualifikation verfügen.

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