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Artikel 5 Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Artikel 5

Die an der Herstellung des Films Beteiligten müssen, was die Republik Österreich betrifft, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sein und die Berechtigung zur Arbeitsaufnahme in Österreich besitzen; was die Französische Republik betrifft, die französische Staatsbürgerschaft besitzen oder den Status des „Resident“ haben. Die Beteiligung von Personen, die nicht einer der beiden Vertragsparteien zuzurechnen sind, richtet sich nach dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht. Sie bedarf der einvernehmlichen Zustimmung der zuständigen Behörden der Vertragsparteien und ist nur im Rahmen der künstlerischen Erfordernisse des Werkes und der internationalen Verpflichtungen beider Staaten in Betracht zu ziehen.

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