Anlage
Durchführungsbestimmungen
1. Die Produzenten beider Vertragsparteien müssen, um in den Genuß der Bestimmungen dieses Abkommens zu gelangen, spätestens dreißig Tage vor Beginn der Dreharbeiten einen Antrag auf Anerkennung der Gemeinschaftsproduktion an ihre jeweilige, im Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens genannte Behörde richten.
2. Den Anträgen sind insbesondere folgende, inhaltlich jeweils übereinstimmende Unterlagen anzuschließen:
- a) der Gemeinschaftsproduktionsvertrag zwischen den Gemeinschaftsproduzenten. Unter Vorbehalt der Anerkennung geschlossene Verträge genügen;
- b) ein detailliertes Drehbuch oder ein anderes Manuskript, das über den geplanten Stoff und seine Gestaltung ausreichend Aufschluß gibt;
- c) die Stab- und Besetzungslisten mit Angaben der Tätigkeiten bzw. Rollen und der Staatsangehörigkeit der Mitwirkenden;
- d) ein Nachweis über den Erwerb oder den möglichen Erwerb jener Rechte, die für die Verfilmung und wirtschaftliche Verwertung des gegenständlichen Projektes notwendig sind;
- e) die Regelung über die Beteiligung aller Gemeinschaftsproduzenten an etwaigen Mehrkosten. Diese Beteiligung kann für den Minderheitsproduzenten auf einen geringeren Prozentsatz als seinen finanziellen Beitrag oder einen Höchstbetrag beschränkt werden;
- f) eine Kalkulation der voraussichtlichen Gesamtkosten der Herstellung des Filmvorhabens und ein detaillierter Finanzierungsplan;
- g) eine Übersicht über den technischen, künstlerischen und finanziellen Beitrag aller an der Produktion und Postproduktion beteiligten Produzenten;
- h) ein Terminplan mit Angabe der voraussichtlichen Drehorte für die Herstellung des Films.
3. Die Behörden können darüber hinaus sonstige, für die Beurteilung des Vorhabens notwendige Unterlagen und Erläuterungen anfordern.
4. Die zuständige Behörde des Staates des Minderheitsproduzenten kann ihre Anerkennung erst gewähren, nachdem sie die entsprechende Stellungnahme der zuständigen Behörde des Staates des Mehrheitsproduzenten erhalten hat. Die im Staat des Mehrheitsproduzenten zuständige Behörde teilt ihren Entscheidungsvorschlag grundsätzlich innerhalb von zwanzig Tagen, gerechnet von der Einreichung der vollständigen Unterlagen, der zuständigen Behörde des Staates des Minderheitsproduzenten mit. Diese soll ihrerseits ihre Stellungnahme grundsätzlich innerhalb der folgenden zehn Tage übermitteln.
5. Nachträgliche Änderungen des Gemeinschaftsproduktionsvertrages sind den zuständigen Behörden unverzüglich zur Anerkennung vorzulegen.
6. Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die sicherstellen, daß die Bestimmungen des Abkommens eingehalten werden.
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