Verwaltungsdienstzulage
§ 120.
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten
| in den Dienstklassen | Euro | 
| III bis V | 225,1 € | 
| VI bis IX | 286,7 € | 
(2) Die Verwaltungsdienstzulage gebührt nicht für Zeiträume, für die der Beamte gemäß § 131 Anspruch auf die Heeresdienstzulage hat.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40267018
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