vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.1968

Artikel 11

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert sämtlichen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie den in Artikel 4 Absatz 1 dieses Übereinkommens bezeichneten Nichtmitgliedsstaaten

  1. a) die gemäß Artikel 4 erfolgten Unterzeichnungen und hinterlegten Ratifikationsurkunden;
  2. b) die gemäß Artikel 5 hinterlegten Beitrittsurkunden;
  3. c) den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 6 in Kraft tritt;
  4. d) die gemäß Artikel 8 erhaltenen Mitteilungen und Notifizierungen;
  5. e) die gemäß Artikel 9 Absatz 1 erhaltenen Kündigungen;
  6. f) das Außerkrafttreten des Übereinkommens gemäß Artikel 9 Absatz 2.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019

Gesetzesnummer

10005314

Dokumentnummer

NOR40039301

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)