vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.1968

Artikel 4

1. Die Unterzeichnung und Ratifizierung dieses Übereinkommens steht allen Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen und allen anderen Staaten offen, die Mitglied irgendeiner der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen oder Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs sind oder werden, sowie allen anderen Staaten, an die seitens der Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Einladung ergangen ist.

2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019

Gesetzesnummer

10005314

Dokumentnummer

NOR40039294

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)