Artikel 5
1. Alle in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Staaten können diesem Übereinkommen beitreten.
2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2019
Gesetzesnummer
10005314
Dokumentnummer
NOR40039295
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
