Artikel 9
1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Erhalts der entsprechenden Notifizierung durch den Generalsekretär wirksam.
2. Dieses Übereinkommen tritt ab dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem jene Kündigung wirksam wird, welche die Zahl der Vertragsparteien auf weniger als sechs vermindert.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2019
Gesetzesnummer
10005314
Dokumentnummer
NOR40039299
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
