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Artikel 6 Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.1968

Artikel 6

1. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Für jeden der Staaten, die das Übereinkommen nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifizieren oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden Staat in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019

Gesetzesnummer

10005314

Dokumentnummer

NOR40039296

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