Artikel 6
1. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2. Für jeden der Staaten, die das Übereinkommen nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifizieren oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden Staat in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2019
Gesetzesnummer
10005314
Dokumentnummer
NOR40039296
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