Artikel 11
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert sämtlichen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie den in Artikel 4 Absatz 1 dieses Übereinkommens bezeichneten Nichtmitgliedsstaaten
- a) die gemäß Artikel 4 erfolgten Unterzeichnungen und hinterlegten Ratifikationsurkunden;
- b) die gemäß Artikel 5 hinterlegten Beitrittsurkunden;
- c) den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 6 in Kraft tritt;
- d) die gemäß Artikel 8 erhaltenen Mitteilungen und Notifizierungen;
- e) die gemäß Artikel 9 Absatz 1 erhaltenen Kündigungen;
- f) das Außerkrafttreten des Übereinkommens gemäß Artikel 9 Absatz 2.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2019
Gesetzesnummer
10005314
Dokumentnummer
NOR40039301
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