vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

§ 0

Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5)

Kurztitel

Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 37/1997

Inkrafttretensdatum

29.12.1994

Langtitel

Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung ANLAGE B.5 ANLAGE ÜBER WAREN, DIE FÜR DEN UNTERRICHT, FÜR WISSENSCHAFTLICHE ODER KULTURELLE ZWECKE EINGEFÜHRT WERDEN

StF: BGBl. III Nr. 37/1997 (NR: GP XVIII RV 1626 AB 1830 S. 172 . BR: AB 4866 S. 589 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Vorbehalt wird genehmigt.

Ratifikationstext

Vorbehalt

Die Republik Österreich nimmt die Anlagen A, B.1 bis B.9, C und D unter folgendem Vorbehalt an:

Anlage B.5

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 29. September 1994 beim Generalsekretär der Weltzollorganisation hinterlegt; das Übereinkommen und die Anlagen A, B.1, B.2, B.5 und B.6 sind gemäß seinem Art. 26 Abs. 2 bzw. 4 für Österreich mit 29. Dezember 1994 in Kraft getreten.

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs sind die Anlagen B.3, B.4, B.7, B.8, B.9, C und D objektiv noch nicht in Kraft getreten.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt sowie die angeführten Anlagen angenommen:

Staaten:

Annahme der Anlagen:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden:

Australien

A und B.1

9. Jänner 1992

China

A und B.1

27. August 1993

Estland

A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.9, C und D

17. Jänner 1996

Hongkong

A, B.1, B.2, B.6, B.7 und C

15. Februar 1995

Jordanien

A und B.1

24. Juni 1992

Mauritius

A, B.1, B.2 und B.5

7. Juni 1995

Nigeria

alle Anlagen

10. Juni 1993

Polen

A und B.1

12. September 1995

Russische Föderation

A, B.1, B.2, B.3 und B.5

18. April 1996

Schweiz

A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.7, B.8, B.9, C und D

11. Mai 1995

Simbabwe

A, B.2, B.3, B.5, B.6 und B.9

17. November 1992

Zu folgenden Anlagen haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt:

Estland:

Anlage B.5:

Die vorübergehende Verwendung von wissenschaftlichem Forschungsgerät und Lehrmaterial (aufgeführt in Artikel 4) wird ohne Zollpapier nicht gewährt.

Schweiz:

Anlage B.5:

Zu Art. 4 in Anwendung von Art. 6:

Für die vorübergehende Verwendung von wissenschaftlichem Gerät und Lehrmaterial ist ein Zollpapier vorzulegen.

Simbabwe:

Anlage B.5:

Zu Art. 4:

Für wissenschaftliches Gerät und Lehrmaterial kann ein geeignetes Zollpapier oder eine Sicherheit verlangt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte