vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

  1. a) „Waren, die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden“ wissenschaftliches Gerät und Lehrmaterial, Betreuungsgut für Seeleute sowie alle sonstigen Sachen, die im Rahmen einer unterrichtenden, wissenschaftlichen oder kulturellen Betätigung eingeführt werden;
  2. b) in Buchstabe a
  1. (i) „wissenschaftliches Gerät und Lehrmaterial“

    alle Modelle, Instrumente, Apparate, Maschinen und Zubehör, die zur wissenschaftlichen Forschung, zum Unterricht oder für die Berufsausbildung verwendet werden;

  1. (ii) „Betreuungsgut für Seeleute“

    die Sachen, die der kulturellen oder unterrichtenden Betätigung, der Freizeitgestaltung sowie der religiösen und sportlichen Betätigung der Personen dienen, die Aufgaben wahrnehmen, die im Falle eines ausländischen, im internationalen Verkehr eingesetzten Schiffes mit dem Schiffsbetrieb oder Schiffsdienst auf See zusammenhängen.

Erläuternde Listen des „Lehrmaterials“, des „Betreuungsguts für Seeleute“ und „aller sonstigen Waren, die im Rahmen einer unterrichtenden, wissenschaftlichen oder kulturellen Betätigung eingeführt werden“ sind in den Anhängen I, II und III enthalten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)