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Artikel 6 Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

Artikel 6

Jede Vertragspartei kann für das wissenschaftliche Gerät und das Lehrmaterial einen Vorbehalt nach Artikel 29 des Übereinkommens in bezug auf die Bestimmungen des Artikels 4 dieser Anlage einlegen.

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