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Artikel 4 Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

Artikel 4

Für die vorübergehende Verwendung von wissenschaftlichem Gerät und Lehrmaterial sowie von an Bord eines Schiffes verwendetem Betreuungsgut für Seeleute wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt. Gegebenenfalls kann für das wissenschaftliche Gerät und das Lehrmaterial ein Verzeichnis und eine schriftliche Wiederausfuhrverpflichtung verlangt werden.

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