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ARTIKEL 8 Satzung des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1956

ARTIKEL 8

Jedem Mitglied des Europarates, das sich einer schweren Verletzung der Bestimmungen des Artikels 3 schuldig macht, kann sein Recht auf Vertretung vorläufig entzogen und es kann vom Ministerkomitee aufgefordert werden, gemäß den in Artikel 7 vorgesehenen Bestimmungen seinen Austritt zu erklären. Kommt es dieser Aufforderung nicht nach, so kann das Komitee beschließen, daß das Mitglied von einem vom Komitee bestimmten Zeitpunkt an dem Rat nicht mehr angehört.

Schlagworte

Ausschluß

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

10000274

Dokumentnummer

NOR12005319

alte Dokumentnummer

N1195610601S

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