ARTIKEL 7
Jedes Mitglied des Europarates kann aus diesem ausscheiden, indem es dem Generalsekretär gegenüber eine förmliche Erklärung hierüber abgibt. Die Austrittserklärung wird mit dem Ende des laufenden Rechnungsjahres wirksam, wenn sie innerhalb der ersten neun Monate dieses Jahres, und mit dem Ende des folgenden Rechnungsjahres, wenn sie in den letzten drei Monaten dieses Jahres abgegeben worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025
Gesetzesnummer
10000274
Dokumentnummer
NOR12005318
alte Dokumentnummer
N1195610600S
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