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ARTIKEL 6 Satzung des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1956

ARTIKEL 6

Vor der Absendung einer der in den Artikeln 4 oder 5 vorgesehenen Einladung setzt das Ministerkomitee die Zahl der dem zukünftigen Mitglied in der Beratenden Versammlung zustehenden Sitze und seinen Beitrag zu den finanziellen Aufwendungen fest.

Schlagworte

Finanzierung

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

10000274

Dokumentnummer

NOR12005317

alte Dokumentnummer

N1195610599S

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