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ARTIKEL 3 Satzung des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1956

ARTIKEL 3

Jedes Mitglied des Europarates erkennt den Grundsatz der Vorherrschaft des Rechts und den Grundsatz an, daß jeder, der seiner Hoheitsgewalt unterliegt, der Menschenrechte und Grundfreiheiten teilhaftig werden soll. Es verpflichtet sich, bei der Erfüllung der in Kapitel I bestimmten Aufgaben aufrichtig und tatkräfig mitzuarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

10000274

Dokumentnummer

NOR12005314

alte Dokumentnummer

N1195610596S

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