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ARTIKEL 9 Satzung des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1956

ARTIKEL 9

Erfüllt ein Mitglied seine finanziellen Verpflichtungen nicht, so kann ihm das Ministerkomitee das Recht auf Vertretung im Komitee und in der Beratenden Versammlung entziehen, und zwar für so lange, als es seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

10000274

Dokumentnummer

NOR12005320

alte Dokumentnummer

N1195610602S

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