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Artikel 125 Schutz der Opfer des Krieges - Zivilpersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 125

Disziplinär bestrafte Internierte sollen sich täglich während mindestens zwei Stunden in der frischen Luft bewegen und aufhalten können.

Sie sollen die Erlaubnis haben, sich auf Verlangen bei der täglichen Arztvisite zu melden; sie sollen die Pflege erhalten, die ihr Gesundheitszustand erfordert, und gegebenenfalls in die Krankenabteilung des Internierungsortes oder in ein Spital verbracht werden.

Sie sollen die Erlaubnis haben, zu lesen und zu schreiben, Briefe abzusenden und zu erhalten. Pakete und Geldsendungen dagegen können ihnen bis nach Verbüßung der Strafe vorenthalten werden; in der Zwischenzeit sollen sie dem Interniertenausschuß anvertraut werden, der die in den Paketen befindlichen verderblichen Lebensmittel der Krankenabteilung übergibt.

Kein disziplinär bestrafter Internierter darf der Vorteile der Bestimmungen von Artikel 107 und 143 beraubt werden.

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