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Artikel 124 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 124

Auf keinen Fall dürfen Internierte in Strafanstalten (Kerker, Zuchthäuser, Gefängnisse usw.) überführt werden, um dort Disziplinarstrafen zu verbüßen.

Die Räume, in welchen Disziplinarstrafen zu verbüßen sind, sollen den sanitären Anforderungen genügen und namentlich mit einer genügenden Lagerstatt ausgestattet sein; den bestraften Internierten soll ermöglicht werden, sich sauber zu halten.

Internierte Frauen, die eine Disziplinarstrafe verbüßen, sollen in von den Männerabteilungen getrennten Räumen festgehalten und unter die unmittelbare Überwachung von Frauen gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2025

Gesetzesnummer

10000255

Dokumentnummer

NOR12005098

alte Dokumentnummer

N1195315367R

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