Artikel 107
Die Internierten sind ermächtigt, Briefe und Karten abzuschicken und zu empfangen. Falls die Gewahrsamsmacht es für notwendig erachtet, die Zahl der von jedem Internierten abgesandten Briefe und Karten zu beschränken, darf diese Anzahl nicht geringer sein als monatlich zwei Briefe und vier Karten, die soweit als möglich den dem vorliegenden Abkommen beigefügten Mustern entsprechen sollen. Wenn die an Internierte gerichtete Korrespondenz beschränkt werden muß, darf eine solche Beschränkung nur vom Heimatstaat, allenfalls auf Verlangen der Gewahrsamsmacht, angeordnet werden. Diese Briefe und Karten sind in angemessener Frist zu befördern und dürfen aus disziplinären Gründen weder verzögert noch zurückgehalten werden.
Den Internierten, die seit längerer Zeit ohne Nachrichten von ihrer Familie sind oder denen es nicht möglich ist, von ihr solche zu erhalten oder ihr auf normalem Wege zugehen zu lassen, sowie jenen, die durch beträchtliche Entfernungen von den Ihren getrennt sind, soll gestattet werden, gegen Entrichtung der Telegrammgebühren in dem Geld, über das sie verfügen, Telegramme zu senden. Auch in Fällen anerkannter Dringlichkeit steht ihnen diese Vergünstigung zu.
In der Regel soll der Briefwechsel der Internierten in ihrer Muttersprache geführt werden. Die am Konflikt beteiligten Parteien können indessen Korrespondenzen auch in anderen Sprachen zulassen.
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