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Artikel 126 Schutz der Opfer des Krieges - Zivilpersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 126

Die Artikel 71 bis 76 einschließlich sollen in analoger Weise auf Verfahren Anwendung finden, welche gegen Internierte durchgeführt werden, die sich auf dem Staatsgebiete der Gewahrsamsmacht befinden.

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