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Artikel 127 Schutz der Opfer des Krieges - Zivilpersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Kapitel X

Überführung von Internierten

Artikel 127

Die Überführung von Internierten soll immer mit Menschlichkeit durchgeführt werden. Im allgemeinen soll sie mit der Eisenbahn oder anderen Transportmitteln und mindestens unter den gleichen Bedingungen erfolgen wie die Verlegung der Truppen der Gewahrsamsmacht. Müssen Überführungen ausnahmsweise zu Fuß durchgeführt werden, können sie erst stattfinden, wenn der Gesundheitszustand der Internierten es erlaubt; auf keinen Fall dürfen sie ihnen übermäßige Anstrengungen auferlegen.

Die Gewahrsamsmacht soll die Internierten während der Überführung mit Trinkwasser und Nahrung in genügender Menge, Güte und Abwechslung zur Erhaltung eines guten Gesundheitszustandes sowie mit Bekleidung, angemessenem Obdach und der notwendigen ärztlichen Pflege versehen. Sie soll alle nützlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen, um die Sicherheit der Internierten während der Überführung zu gewährleisten, und vor der Abreise eine vollständige Liste der überführten Internierten aufstellen.

Kranke, verwundete oder gebrechliche Internierte sowie Wöchnerinnen sollen nicht überführt werden, wenn die Reise ihre Genesung beeinträchtigen könnte, es sei denn, ihre Sicherheit verlange es gebieterisch.

Nähert sich die Front einem Internierungsort, dürfen die dort befindlichen Internierten nur dann weggebracht werden, wenn dies unter ausreichenden Sicherheitsbedingungen geschehen kann oder wenn die Internierten durch den Verbleib an Ort und Stelle größeren Gefahren ausgesetzt sind als bei einer Überführung.

Bei der Entscheidung über eine Überführung von Internierten soll die Gewahrsamsmacht die Interessen derselben berücksichtigen und namentlich nichts unternehmen, was ihre Heimschaffung oder ihre Rückkehr in ihren Wohnort erschweren könnte.

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