Artikel 128
Im Falle der Überführung sollen die Internierten offiziell von ihrer Abreise und ihrer neuen Postadresse in Kenntnis gesetzt werden. Diese Anzeige soll ihnen so frühzeitig gemacht werden, daß sie ihr Gepäck vorbereiten und ihre Familien benachrichtigen können.
Sie sind berechtigt, ihre persönlichen Effekten, ihre Briefschaften und die erhaltenen Pakete mitzunehmen; das Gewicht dieses Gepäcks kann, falls die Umstände der Überführung es erfordern, beschränkt werden, doch keinesfalls auf weniger als 25 kg für jeden Internierten.
Die Briefschaften und Pakete, die an ihren ehemaligen Internierungsort adressiert sind, sollen ihnen ohne Verzug nachgeschickt werden.
Der Kommandant des Internierungsortes hat gemeinsam mit dem Interniertenausschuß die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Überführung des Gemeinschaftseigentums der Internierten und des Gepäcks, das die Internierten infolge einer auf Grund des zweiten Absatzes dieses Artikels verordneten Beschränkung nicht mit sich nehmen dürfen, durchzuführen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)