Am 18. Februar 2026 tritt die Durchführungsverordnung (EU) 2026/194 in Kraft, mit der die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 geändert wird. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 regelt die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen beim Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern in die Union (diese sind in Anhang I aufgeführt) und die Einführung besonderer Bedingungen, denen bestimmte Sendungen von Lebens- und Futtermitteln aus bestimmten Drittländern beim Eingang in die Union unterliegen (diese sind in Anhang II aufgeführt). Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/194 ergeben sich die nachstehenden Änderungen:
Im Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen wurden:
- Erdbeeren (0810 10; 0811 10) aus Ägypten
Aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen wurden:
- Muskatnuss (0908 11; 0908 12) aus Indien
- Vanille (0905) aus Indien
- Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele (0907) aus Indien
- Speiserüben, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht (ex 2001 90 97) und Speiserüben , in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren (ex 2005 99 80 ) aus dem Libanon
- Johannisbrotkernmehl enthaltende Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen (ex 2106 90 92; ex 2106 90 98; ex 3824 99 93; ex 3824 99 96) aus Malaysia und der Türkei
- Grapefruits (0805 40) aus der Türkei
Aus Anhang II in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 überführt wurden:
- Pfeffer der Gattung Piper und getrocknete oder gemahlene oder sonst zerkleinerte Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta (0904) aus Indien
- Calciumcarbonat (ex 2106 90 92; ex 2106 90 98; ex 2530 90 00; ex 2836 50 00) aus Indien
Die Änderungen wurden in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel- und Futtermittelrecht (VB-0200) unter Anlage 3 bereits berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 18. Februar 2026
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | DVO 2019/1793, ABl. Nr. L 277 vom 29.10.2019 S. 89 |
Schlagworte: | Lebensmittel, Futtermittel, Amtliche Kontrollen |
Verweise: | VB-0200 |
