Befristete Ausnahmen
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2026/286 wurde gemäß Artikel 11 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 eine befristete Ausnahme des Verbots zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von bestimmten in der Halbleiterindustrie verwendeten Kühlern erlasssen.
- Abweichend von Anhang IV Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/573 (VB-0830 Anlage 4 Nummer 7 Buchstabe b) wird das Inverkehrbringen von zur Unterstützung der Halbleiterindustrie verwendeten ortsfesten Kühlern mit einer Kühlleistung von bis zu einschließlich 12 kW, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, genehmigt, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind.
- Abweichend von Anhang IV Nummer 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/573 (VB-0830 Anlage 4 Nummer 7 Buchstabe d) wird das Inverkehrbringen von zur Unterstützung der Halbleiterindustrie verwendeten ortsfesten Kühlern mit einer Kühlleistung von mehr als 12 kW, die unter - 50 °C betrieben werden und fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 750 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, genehmigt, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind.
Die Ausnahmen wurden in der Arbeitsrichtlinie VB-0830 Abschnitt 2.3. unter Absatz 5 sowie in VB-0830 Anlage 4 aufgenommen. Die Ausnahmen gelten von 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2029.
TARIC-Integration
Die Listen der Waren, die Einfuhrverboten und -beschränkungen (VB-0830 Anlage 5) sowie Ausfuhrverboten und -beschränkungen (VB-0830 Anlage 6) unterliegen, wurden entsprechend der aktuellen TARIC Integration aktualisiert.
Bundesministerium für Finanzen, 13. Februar 2026
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 2024/573 , ABl. L 2024/573 vom 20.02.2024 |
Schlagworte: | Fluorierte Treibhausgase, F-Gas |
Verweise: | BMF, 2026-0.129.259 Anlage 4 |
