Mit Verordnung (EU) 2026/261 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Jänner 2026, veröffentlicht im EU-Amtsblatt am 2. Februar 2026 wurden Maßnahmen zur Einstellung von Einfuhren von russischem Erdgas und zur Vorbereitung der Einstellung von Einfuhren von russischem Öl, zur Verbesserung der Überwachung potenzieller Energieabhängigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938 getroffen.
Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2026/335 der Kommission vom 9. Februar 2026 wurde eine Liste der Drittländer, die gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU)2026/261 des Europäischen Parlaments und des Rates von der vorherigen Genehmigung für Gaseinfuhren in die Union ausgenommen sind, veröffentlicht.
Mit Verordnung (EU) 2026/261 wird ein Einfuhrverbot von Erdgas in gasförmigem Zustand über Pipelines (im Folgenden "Pipelinegas"), das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird sowie von Erdgas im verflüssigten Zustand ("LNG") ab 18. März 2026 festgelegt, es sei denn, eine der vorübergehenden Ausnahmebestimmungen für Kurzzeit- und Langzeitlieferverträge gemäß Artikel 4 der VO (EU) 2026/261 finden Anwendung.
Sofern eine Ausnahme gemäß Artikel 4 der VO (EU) 2026/261 für die Einfuhr von Pipelinegas oder LNG im Rahmen von Kurzzeit- oder Langzeitlieferverträgen, die vor dem 17. Juni 2025 geschlossen wurden und seit diesem Zeitpunkt keinen wesentlichen Vertragsänderungen unterworfen wurden, Anwendung findet, hat der Einführer von russischem Pipelinegas oder russischen LNG bei der Genehmigungsbehörde (in AT: Zollamt Österreich) spätestens einen Monat vor der geplanten Einfuhr um Ausstellung einer Genehmigung anzusuchen.
Gleichzeitig mit dem Antrag sind dem Zollamt Österreich alle Informationen, die zur Ermittlung des Landes der Erzeugung des Erdgases erforderlich sind, vorzulegen.
Weiters ist für Erdgaseinfuhren (Pipelinegas und LNG), bei denen das Land der Erzeugung nicht die Russische Föderation ist, ab 18. Februar 2026 eine vorherige Genehmigung erforderlich. In diesem Fall hat der Einführer hierfür bei der Genehmigungsbehörde (in AT: Zollamt Österreich) spätestens fünf Arbeitstage vor der geplanten Einfuhr, um Ausstellung einer Genehmigung anzusuchen. Ausgenommen sind Einfuhren aus den Drittländern US, UK, Norwegen, Katar, Algerien oder Nigeria.
Zuständig für die Erteilung dieser vorherigen Genehmigungen ist jene Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaates, in dem das Pipelinegas oder LNG zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden soll.
Diese Änderungen wurden in der Arbeitsrichtlinie Russland Embargo (AH-2075) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 12. Februar 2026
Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 2026/261 , ABl. L 2026/261 vom 02.02.2026 |
Schlagworte: | Einfuhrverbot, Erdgas, Pipelinegas, LNG, Kurzzeitliefervertrag, Langzeitliefervertrag |
Verweise: | AH-2075 |
