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Fragen und Antworten zum Lohnzettel 2026 (L 16-2026)

BMF2026-0.092.8961.1.20262026

Bruttobezüge gemäß § 25

1.Darin enthaltene Sachbezüge Kfz: Bei E-Autos beträgt der Sachbezugswert derzeit null Euro. Ist hier Null (0) einzutragen?
Nein, hier ist keine Eintragung erforderlich.

2.In der neuen Vorkolonne zu Kennzahl 210 werden auch "darin enthaltene sonstige Sachbezüge" abgefragt. Müssen dort auch jene Sachbezüge aufsummiert enthalten sein, die später über die Kennzahl 243 ausgeschieden werden und dann zum Großteil detailliert in der Aufgliederung des Betrages in Kennzahl 243 dargestellt werden?
Nein, nur sonstige steuerpflichtige Sachbezüge sind unter "darin enthaltene sonstige Sachbezüge" in der Vorkolonne zu Kennzahl 210 einzutragen.

Übrige Abzüge (Aufgliederung des Betrages in Kennzahl 243)

3.Sind hier nur Abzüge oder auch Vorteile, wie zB diverse Sachbezüge wie Deputate, die Verrechnung von Geschenken/Gutscheinen bzw. Betriebsveranstaltungen, die über die Freibeträge hinausgehen, angeben?
Nein, nur steuerfreie Abzüge sind hier anzugeben. Die in der Aufgliederung der übrigen Abzüge angegebenen Beträge müssen in Summe den Betrag der Kennzahl 243 ergeben.

4.Es sind nunmehr auch Gutscheine für Mahlzeiten (§ 3 Abs. 1 Z 17 lit. b EStG 1988) anzugeben. Ist auch ein Wert einzutragen, wenn es eine Kantine beim Arbeitgeber gibt?
Nein, freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt ( § 3 Abs. 1 Z 17 lit. a EStG 1988 ) sind nicht anzugeben.

Sachbezug Kfz

5.Wann ist der Durchschnittswert (Sachbezug Kfz) anzukreuzen?
Dieser ist nur anzukreuzen, wenn Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 6a der Sachbezugswerteverordnung abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Kfz verwenden (siehe LStR 2002 Rz 183 zu Poolfahrzeugen).

6.Wo bzw. wie gibt man den halben Kfz-Sachbezug bzw. den kilometerabhängigen "Mini-Sachbezug" an, dafür stehen keine Felder zur Verfügung?
Es ist keine gesonderte Angabe erforderlich, es ist der angewendete Prozentsatz, die Anzahl der Kalendermonate, die Anschaffungskosten zum 31.12. sowie der Sachbezugswert bei den Bruttobezügen "darin enthaltene Sachbezüge Kfz" anzugeben.

7.Welcher Prozentsatz ist bei einem unterjährigen Kfz-Wechsel des Arbeitnehmers anzugeben, wenn für die Kfz nicht der gleiche Prozentsatz zur Anwendung kam?
Es besteht die Möglichkeit mehrere Prozentsätze anzukreuzen (zB bei einem unterjährigen Wechsel auf ein Elektrofahrzeug, sind 1,5% oder 2% und 0% anzukreuzen).

8.Müssen die Anschaffungskosten für das Kfz auch dann angegeben werden (L 16 plus Lohnkonto), wenn es sich um ein emissionsfreies Kraftfahrzeug handelt?
Ja, die Anschaffungskosten sind anzugeben.

9.Sind nur Anschaffungskosten von Kfz anzugeben, die dem Arbeitnehmer zum 31.12. zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen?
Ja, wenn das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres beendet wird oder das arbeitgebereigene Kfz zurückgegeben wird, dann ist zwar der angewendete Prozentsatz, die Anzahl der Kalendermonate, sowie der Sachbezugswert bei den Bruttobezügen "darin enthaltene Sachbezüge Kfz" anzugeben, nicht jedoch die Anschaffungskosten, da zum 31.12. kein Kfz zur privaten Nutzung überlassen ist.

10.Warum kommt es zu einem Hinweis, wenn bei den Bruttobezügen darin enthaltene Sachbezüge angegeben, ein %-Satz angehakt bzw. mit J befüllt, dem Arbeitnehmer jedoch am 31.12. kein Kfz mehr zur Verfügung gestellt wird und daher keine Angabe der Anschaffungskosten zum 31.12. erfolgt?
Es handelt sich hierbei um einen reinen Hinweis, ob zu Recht keine Eintragung der Anschaffungskosten zum 31.12.2026 erfolgte. Steht dem Arbeitnehmer zum 31.12. kein Kfz mehr zur privaten Nutzung zur Verfügung oder wurde das Dienstverhältnis unterjährig beendet, kann dieser Hinweis somit außer Acht gelassen werden.

11.Wie sind die Anschaffungskosten Kfz zum 31.12. anzugeben, wenn der Arbeitnehmer einen Kostenbeitrag leistet?
Die Anschaffungskosten sind ungedeckelt inklusive Umsatzsteuer ohne Berücksichtigung eines Kostenbeitrages anzugeben.

12.Welche Anschaffungskosten Kfz zum 31.12. sind bei Fahrzeugpools anzugeben, die durchschnittlichen Anschaffungskosten (inkl. Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) aller Fahrzeuge im Pool wenn dem Arbeitnehmer kein konkretes Fahrzeug zugewiesen ist?
Ja, es ist der Durchschnittswert gemäß § 4 Abs. 6a der Sachbezugswerteverordnung (inkl. Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) anzugeben (siehe LStR 2002 Rz 183 ).

13.Welche Ladekosten sind unter "Kostenersatz Aufladen E-Kfz" anzugeben - sowohl jene nach § 4c Abs 1 Z 2 lit. a (Kosten des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation) als auch jene nach lit. b (Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation) der Sachbezugswerteverordnung?
Ja, es ist jeder Kostenersatz anzugeben, den der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für das Aufladen an öffentlichen und nicht öffentlichen Ladestationen entsprechend § 4c Abs. 1 Z 2 der Sachbezugswerteverordnung erhält. Nicht anzugeben sind hingegen direkte Kostenübernahmen durch den Arbeitgeber.

14.Sind auch Ladekabel, die es ermöglichen, die Lademenge zum E-Kfz zuzuordnen, unter "Anschaffung einer Ladeeinrichtung" anzugeben, selbst wenn diese Kabel im Eigentum des Arbeitgebers bleiben und vom Arbeitnehmer bei Rückgabe des E-Kfz zurückzugeben sind?
Ja, auch derartige Ladekabel stellen eine Ladeeinrichtung nach § 4c Abs. 1 Z 3 der Sachbezugswerteverordnung dar, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zum Aufladen des arbeitgebereigenen Kfz anschafft, und die Kosten sind daher anzugeben.

Bundesministerium für Finanzen, 4. Februar 2026

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 84 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Lohnzettel, L 16

Verweise:

§ 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 17 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 17 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Abs. 6a Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
§ 4c Abs. 1 Z 2 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
§ 4c Abs. 1 Z 3 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 183

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