Mit Verordnung (EU) 2026/384 des Rates vom 17. Februar 2026 wurde die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über ein Waffenembargo angesichts der Lage in Simbabwe wie folgt geändert:
Die wesentlichsten Änderungen betreffen aufgrund des nunmehr verhängten Waffenembargos gegenüber Simbabwe folgende Ausfuhrverbote:
1.Güter und Technologien, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführt sind, sowie Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 mit oder ohne Ursprung in der Union dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe verkauft, geliefert oder ausgeführt werden;
2.Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur internen Repression verwendet werden könnten, dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe verkauft, geliefert oder ausgeführt werden.
Die Ausfuhr von Gütern der Gemeinsamen Militärgüterliste und Gütern, die zur internen Repression verwendet werden könnten, kann für folgende Zwecke durch die zuständigen Behörden genehmigt werden:
-Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient oder für Programme der Europäischen Union und der Vereinten Nationen zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist;
-Ausfuhr von Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt ist.
Dieses Ausfuhrverbot gilt nicht für Schutzkleidung einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshilfepersonal und damit verbundenem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird.
Die Arbeitsrichtlinie Simbabwe - Embargo (AH-2382) wurde entsprechend geändert.
Bundesministerium für Finanzen, 19. Februar 2026
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 314/2004 , ABl. Nr. L 55 vom 24.02.2004 S. 1 |
Schlagworte: | Waffenembargo, Ausfuhrverbot |
Verweise: | AH-2382 |
