Beispiel:
Ein im Ausland ausgestellter Wechsel, der ausschließlich im Ausland zahlbar ist, ist im Inland mit einem Indossament versehen worden. Hiefür ist Gebührenpflicht mit einem Gebührensatz von 1/16% entstanden.
Gelangt dieser Wechsel nachträglich im Inland auch zum amtlichen Gebrauch, so ist hiefür eine Ergänzungsgebühr von weiteren 1/16% zu entrichten.
27.11.5. Selbstberechnung und Entrichtung der Gebühr
Die Wechselgebühr ist- bei Inlandswechseln vom Aussteller, Inhaber oder Akzeptanten,
- bei Auslandswechseln vom ersten inländischen Inhaber oder Akzeptanten
selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten zu entrichten (siehe Rz 6).
Auf dem Wechsel ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift des Gebührenschuldners, der die Selbstberechnung durchgeführt hat, enthält.Der Gebührenschuldner, der die Selbstberechnung durchgeführt hat, hat dem Finanzamt eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter Verwendung des amtlichen Vordruckes "Geb 4" bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31 GebG.Der amtliche Vordruck "Geb 4" ist beim Finanzamt erhältlich und steht auch auf der Homepage des BMF zur Verfügung (siehe https://www.bmf.gv.at → Formulare).
Neben der verpflichtenden Selbstberechnung der Wechselgebühr nach § 33 TP 22 Abs. 6 GebG besteht die Möglichkeit der Selbstberechnung- auf Grund einer vom Finanzamt erteilten Bewilligung nach § 3 Abs. 4 GebG (siehe Rz 80),
- durch einen Parteienvertreter nach § 3 Abs. 4a GebG (siehe Rz 88).
27.11.6. Gebührenbefreiungen
Gemäß § 33 TP 22 Abs. 7 GebG sind Finanzwechsel und deren Prolongationen von der Wechselgebühr befreit:- die für einen ERP-Kredit beigebracht werden müssen (Z 1),
- die für einen Kredit, für den eine Refinanzierungszusage der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht, beigebracht werden müssen (Z 2),
- die für Kredite begeben werden, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz übernommen hat (Z 3),
- über Forderungen aus Ausfuhrgeschäften und Kreditverträgen, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz übernommen hat (Z 4).
Randzahlen 1650 bis 1699: derzeit frei