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27.11.2. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz

BMF2025-0.125.2831.4.2025

Rz 1630
Bemessungsgrundlage für die Gebühr nach § 33 TP 22 GebG ist die Wechselsumme, das ist die Summe, auf die der Wechsel lautet.

Rz 1631
Die Gebühr beträgt 1/8% (= 0,125%) der Wechselsumme.

Rz 1632
Für im Ausland ausgestellte und ausschließlich im Ausland zahlbare Wechsel (zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 1058 ff) beträgt die Gebühr 1/16% (= 0,0625%) der Wechselsumme. Wird ein solcher Wechsel nachträglich im Inland zahlbar gemacht oder gelangt er im Inland zu einem amtlichen Gebrauch, so ist in diesem Zeitpunkt die Gebühr auf den Betrag von 1/8% von der Wechselsumme zu ergänzen (siehe Rz 1638 ff).

27.11.3. Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner

Rz 1633
Die Gebührenschuld für Wechsel entsteht, wenn einer von folgenden fünf Vorgängen im Inland verwirklicht wird:

Das Indossament ist eine dem Wechselrecht eigene Übertragungsform (Art. 11 ff Wechselgesetz 1955). Mit dem Indossament werden alle Rechte aus dem Wechsel übertragen.

Im Wechsel ist Zahlung an den Wechselnehmer oder an die von ihm zu bestimmende Person zugesagt.

Der Wechselnehmer kann nun als erster Indossant den Wechsel durch Indossament an einen neuen Gläubiger (Indossatar) weitergeben. Dieser kann durch Setzung eines weiteren Indossamentes seinerseits zum Indossanten werden und es kann eine ganze Indossamentenkette entstehen.

("Für mich an Herrn Peter Indossatar! Karl Indossant").

Nach Art. 15 Abs. 1 Wechselgesetz 1955 haftet der Indossant mangels eines entgegenstehenden Vermerkes für die Annahme und die Zahlung.

Wird auf einem trassiert eigenen Wechsel das Akzept gesetzt, ohne dass eine Übergabe des Wechsels erfolgt, entsteht keine Gebührenschuld.

Rz 1634
Die Gebührenschuld kann auf Grund der Ausführungen in Rz 1633 beim Wechsel (für eine Wechselurkunde) immer nur einmal entstehen.

Rz 1635
Ein unvollständiger Wechsel ist ein Wechsel, der nicht alle Bestandteile iSd Art. 1 f oder 75 f Wechselgesetz 1955 enthält (Art. 10 Wechselgesetz 1955).

Rz 1636
Ist der Wechsel unvollständig und wird einer der oben angeführten fünf Vorgänge verwirklicht, entsteht die Gebührenschuld erst im Zeitpunkt der Vervollständigung des Wechsels. Nicht maßgeblich ist, ob die Vervollständigung im In- oder Ausland erfolgt.

Ein unvollständiger Wechsel (zB Blankowechsel) unterliegt somit bis zu seiner Vervollständigung keiner Gebühr nach § 33 TP 22 GebG.

Ein unvollständiger Wechsel ist aber, sofern er die Voraussetzungen erfüllt, als Anweisung iSd § 33 TP 4 GebG (siehe Rz 1274) anzusehen und unterliegt dann einer Gebühr von 2% der Leistung (Wechselgebühr hingegen 0,125%).

Rz 1637
Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 GebG betreffend die Entstehung der Gebührenschuld gelten auch für

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