Bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften (siehe
Rz 1050 ff) sind die Unterzeichner der Urkunde zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist (VwGH 18.12.1989, 88/15/0119).
Wird die Urkunde nur von einem Vertragsteil unterzeichnet und an den anderen Vertragsteil ausgehändigt, sind ebenfalls beide Vertragsteile Gebührenschuldner (siehe
Rz 1187 ff).
Die bürgerlich-rechtliche Vereinbarung, wonach ein Dritter die Kosten der Vergebührung trage, kann eine über die abgabenrechtliche Verpflichtung iSd
§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG hinausgehende Abgabenschuld nicht begründen (siehe
VwGH 29.1.1997, 96/16/0181).
Gebührenschuldner ist bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften (siehe
Rz 1046 ff) derjenige, in dessen Interesse die Urkunde ausgestellt ist.
Die Urkunde über die Hypothekarverschreibung wird im Interesse des Gläubigers ausgestellt. Das Interesse am Abschluss oder der Erfüllung des Rechtsgeschäftes ist hier nicht maßgebend, sondern das Interesse an der Errichtung der Urkunde (siehe VwGH 19.10.1995, 94/16/0100).
Bei der Bürgschaft ist der Gläubiger Gebührenschuldner, da in dessen Interesse die Urkunde ausgestellt ist (
VfGH 13.10.1992, B 1144/91).
Gebührenschuldner sind bei Gedenkprotokollen jene, von denen im Protokoll festgestellt wird, dass sie das Rechtsgeschäft abgeschlossen haben.
Zur Entrichtung der Gebühr bei Wechseln sind der Aussteller, der Akzeptant und jeder Inhaber eines Wechsels zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Zur Entrichtung der Gebühr bei Wetten iSd § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG sind die Personen, die gewerbsmäßig Wetten abschließen oder vermitteln, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Die Gebühr ist von diesen Personen unmittelbar zu entrichten. Als Vermittlung im Sinne dieser Bestimmung gilt jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Wetteinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen der Wette auf andere Art und Weise.
Genießt ein Vertragspartner eine persönliche Gebührenbefreiung gemäß
§ 2 GebG, so ist der andere Vertragsteil alleiniger Gebührenschuldner (VwGH 20.11.1980, 1542/78).
Kommt nur einer der Vertragspartner als Gebührenschuldner in Frage (wie bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften), so kann keine Gebühr erhoben werden, wenn dieser Gebührenschuldner persönlich von den Gebühren befreit ist (siehe VwGH 2.5.1960, 2100/59).
Sind mehrere Personen Schuldner derselben Gebühr, schulden sie diese grundsätzlich als Gesamtschuldner. Nach
§ 6 Abs. 1 BAO sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand,
§ 891 ABGB,
VwGH 14.2.1991, 89/16/0218).
Wenn ein Gesamtschuldverhältnis bereits unmittelbar kraft Gesetzes entstanden ist, ist es ohne Bedeutung, an welchen der Gesamtschuldner die Abgabenbehörde das Leistungsgebot richtet. Die Behörde wird sich dabei im Rahmen der Ermessensübung (
§ 20 BAO) an jene Partei halten, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast tragen soll. Liegen jedoch sachgerechte Gründe vor, die der Behörde keinen Ermessenspielraum belassen, wie zB die Gefährdung der Einbringlichkeit, wird es naheliegen, den anderen Vertragspartner zur Entrichtung heranzuziehen (vgl. VfGH 7.3.1984, B 399/82, 400/82, B 401/82, 402/82; VwGH 22.4.1982, 3303/79, 3304/79,
VwGH 14.2.1991, 89/16/0218).