- die Bewertung bedingter und betagter Leistungen und Lasten und
- die Bewertung wiederkehrender Leistungen.
Beispiel:
Leistungen aus einem Vergleich, der bei aufrechter Ehe zwischen den Ehegatten für den Fall der Scheidung abgeschlossen wird, sind sofort in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, weil bedingte Leistungen und Lasten gemäß § 26 GebG als sofort fällig zu behandeln sind. Die Gebührenpflicht für den Vergleich im Zeitpunkt der Beurkundung ergibt sich aus § 33 TP 20 GebG (siehe Rz 1540 ff) in Verbindung mit § 17 Abs. 4 GebG (siehe Rz 1096 ff); die sofortige Einbeziehung der bedingten Leistungen ergibt sich aus § 26 GebG.
Ist eine unbestimmte Leistung mit einem Höchstbetrag begrenzt, handelt es sich nicht um eine Vereinbarung einer Bedingnung, sondern hat die Bewertung der Leistung gemäß § 26 GebG nach den allgemeinen Bestimmungen des BewG 1955 zu erfolgen (VwGH 4.5.2023, Ra 2020/16/0157).
Auflösende Bedingungen werden - entsprechend den bewertungsrechtlichen Bestimmungen - zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld nicht berücksichtigt. Entsprechend dem Urkundenprinzip gemäß § 17 GebG findet auch der spätere Eintritt der auflösenden Bedingung keine Berücksichtigung und führt zu keiner nachträglichen Gebührenbemessung.§ 26 GebG erklärt die Abzinsungsanordnung des § 15 Abs. 1 BewG 1955 bei der Bewertung von wiederkehrenden Leistungen gebührenrechtlich für unanwendbar. Es ist die jeweilige Summe der einzelnen Jahreswerte maßgeblich, wobei der 18-fache Jahreswert bzw. gegebenenfalls der kapitalisierte Wert nach § 16 BewG 1955 die Obergrenze darstellt. Eine nachträgliche Berichtigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 16 Abs. 3 GebG nach Maßgabe der wirklichen Dauer ist ausgeschlossen.Abgesehen von § 26 GebG enthält § 33 TP 5 GebG eine weitere Abweichung von den Vorgaben des Bewertungsgesetzes 1955. Die Bewertung wiederkehrender Leistungen im Zusammenhang mit Bestandverträgen (Mietverträgen, Leasingverträgen usw.) zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage (Gesamtentgelt) erfolgt im Falle einer Vereinbarung des Vertragsverhältnisses auf unbestimmte Zeit, abweichend vom § 15 Abs. 2 BewG 1955 (neunfacher Jahreswert) gemäß § 33 TP 5 Abs. 3 GebG mit dem Dreifachen des vereinbarten Jahresbetrages (siehe Rz 1280 ff).