Zur Gebührenermäßigung bei Anträgen auf elektronischem Weg unter Verwendung der Funktion E-ID siehe Rz 143.
10.5.10.1. Einfache Eingabengebühr
Die einfache Eingabengebühr beträgt 14,30 Euro (pro Antragsteller - siehe Rz 112 - und pro Antrag - siehe Rz 437 ff).10.5.10.2. Erhöhte Eingabengebühr und Pauschalbeträge
Die erhöhten Eingabengebühren (pro Antragsteller - siehe Rz 112 ff - und pro Antrag - siehe Rz 437 ff) sind in § 14 TP 6 Abs. 2 und Abs. 3 GebG taxativ aufgezählt.Wird eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde tätig, steht dieser Gebietskörperschaft in bestimmten Fällen ein Pauschalbetrag zu.
Erhöhte Eingabengebühr § 14 TP 6 Abs. 2 GebG | Pauschalbetrag | ||
Z 1 | Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (siehe Rz 280 ff und Rz 284) | 47,30 Euro | - |
Z 2 | Ansuchen um Ernennung zum Notar, Handelsmakler, um Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, um Eintragung als Patentanwalt (siehe Rz 298) | 47,30 Euro | - |
Z 4 | Ansuchen um Bewilligung, ausländische Orden anzunehmen und zu tragen, um Verleihung von Titeln und Auszeichnungen einschließlich jener für gewerbliche Unternehmungen | 47,30 Euro | - |
Z 5 | Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz | 47,30 Euro | - |
Erhöhte Eingabengebühr § 14 TP 6 Abs. 3 GebG | |||
lit. a | Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels | 120 Euro | 15 Euro je Ansuchen |
bei Kindern unter 6 Jahren | 75 Euro | ||
lit. b | Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft | 125,60 Euro | - |
bei Minderjährigen | 68,50 Euro | - | |
lit. c | Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV" | 61,50 Euro | 15 Euro je Ansuchen |
bei Personen, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben | 26,30 Euro | ||
lit. d | Ansuchen um rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 | 30 Euro je Feldstück | 6,50 Euro je bewilligtem Feldstück |