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10.5.10. Höhe der Gebühr

BMF2025-0.125.2831.4.2025

Rz 439
Die Eingabengebühr beträgt im Allgemeinen 14,30 Euro. § 14 TP 6 Abs. 2 und 3 GebG sehen in taxativ aufgezählten Fällen erhöhte Eingabegebühren vor. Die Eingabengebühr ist von der Anzahl der verwendeten Bogen unabhängig.

Zur Gebührenermäßigung bei Anträgen auf elektronischem Weg unter Verwendung der Funktion E-ID siehe Rz 143.

10.5.10.1. Einfache Eingabengebühr

Rz 440
Die einfache Eingabengebühr beträgt 14,30 Euro (pro Antragsteller - siehe Rz 112 - und pro Antrag - siehe Rz 437 ff).

10.5.10.2. Erhöhte Eingabengebühr und Pauschalbeträge

Rz 441
Die erhöhten Eingabengebühren (pro Antragsteller - siehe Rz 112 ff - und pro Antrag - siehe Rz 437 ff) sind in § 14 TP 6 Abs. 2 und Abs. 3 GebG taxativ aufgezählt.

Wird eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde tätig, steht dieser Gebietskörperschaft in bestimmten Fällen ein Pauschalbetrag zu.

Erhöhte Eingabengebühr § 14 TP 6 Abs. 2 GebG

Pauschalbetrag

Z 1

Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (siehe Rz 280 ff und Rz 284)

47,30 Euro

-

Z 2

Ansuchen um Ernennung zum Notar, Handelsmakler, um Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, um Eintragung als Patentanwalt (siehe Rz 298)

47,30 Euro

-

Z 4

Ansuchen um Bewilligung, ausländische Orden anzunehmen und zu tragen, um Verleihung von Titeln und Auszeichnungen einschließlich jener für gewerbliche Unternehmungen

47,30 Euro

-

Z 5

Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz

47,30 Euro

-

Erhöhte Eingabengebühr § 14 TP 6 Abs. 3 GebG

 

lit. a

Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels

120 Euro

15 Euro je Ansuchen

bei Kindern unter 6 Jahren

75 Euro
(siehe Rz 510 ff)

lit. b

Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

125,60 Euro

-

bei Minderjährigen

68,50 Euro

-

lit. c

Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV"

61,50 Euro

15 Euro je Ansuchen

bei Personen, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

26,30 Euro

lit. d

Ansuchen um rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes gemäß der Verordnung (EU) 2018/848

30 Euro je Feldstück

6,50 Euro je bewilligtem Feldstück

Rz 442
Zur Vergebührung von Rechtsmitteln siehe Rz 427.

Rz 443
Beantragt ein volljähriger Mensch mit Behinderung iSd § 17 Abs. 3 StbG die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, fällt die erhöhte Eingabengebühr in Höhe von 125,60 Euro an, da die Voraussetzung der "Minderjährigkeit" gemäß § 14 TP 6 Abs. 3 lit. b GebG nicht vorliegt. Zur Höhe der Erledigungsgebühr siehe Rz 302.

10.5.11. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

10.5.11.1. Gebührenschuld

Rz 444
Die Gebührenschuld entsteht bei Eingaben, Beilagen und Protokollen iSd § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 und 2 GebG in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird (siehe Rz 138 ff).

10.5.11.2. Gebührenschuldner

Rz 445
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist zur Entrichtung der Gebühr derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wurde (Antragsteller). Mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen ist zur Entrichtung der Gebühr zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder eine Beilage überreicht (VwGH 3.10.1988, 88/15/0036; VwGH 19.3.1990, 89/15/0033; siehe Rz 179 ff).

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