Selbständige Buchhalter fallen nicht unter diese Bestimmung.
Höhe der GebührAmtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG
Z 2 | Ernennung oder Zulassung oder Eintragung | 285,90 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro |
10.2.1.3. Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft ist im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG geregelt.Von der Gebühr für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 14 TP 2 GebG ist die Gebühr für den Staatsbürgerschaftsnachweis zu unterscheiden. Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bescheinigung, dass eine bestimmte Person die Staatsbürgerschaft besitzt und daher gemäß § 14 TP 14 GebG als Zeugnis gebührenpflichtig.Höhe der GebührVerleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft § 14 TP 2 Abs. 1 Z 3 GebG
lit. a | in den Fällen des § 10 StbG, soweit es sich nicht um solche des § 10 Abs. 4 StbG handelt | 1.115,30 Euro |
lit. b | in den Fällen der §§ 10 Abs. 4, 11a Abs. 2, 11b oder 12 Abs. 2 StbG | 247,90 Euro |
lit. c | in den Fällen der §§ 12 Abs. 1 Z 3, 17 und 25 StbG | 247,90 Euro |
lit. d | in anderen als in lit. a bis c genannten Fällen | 867,40 Euro |
10.2.1.4. Bergführerbücher und Trägerlegitimationen
Eine Gebühr nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z 4 und 5 GebG fällt nur insoweit an, als nach den landesgesetzlichen Bergführervorschriften Bergführerbücher und Trägerlegitimationen auszustellen sind.Höhe der GebührAmtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG
Z 4 | Bergführerbücher | 16,50 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro |
Z 5 | Trägerlegitimationen | 14,30 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro |
10.2.1.5. Ausstellung eines Leichenpasses, Bewilligung zur Enterdigung
Wird die Bewilligung zur Überführung einer Leiche nicht in Form eines Leichenpasses, sondern auf andere Weise erteilt, so ist auch diese gebührenpflichtig.Beispiele:
Leichenpassierschein, Überführungsbewilligung
Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG
Z 6 | Ausstellung eines Leichenpasses | 83,60 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro |
Z 7 | Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche | 83,60 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro |