vorheriges Dokument
nächstes Dokument

10.2.1.2. Ausfertigungen für bestimmte freie Berufe

BMF2025-0.125.2831.4.2025

Rz 298
Gegenstand der Gebühr ist die jeweilige Ausfertigung über die Ernennung zum Notar oder Handelsmakler, über die Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer und auch über die Eintragung als Rechts- oder Patentanwalt.

Selbständige Buchhalter fallen nicht unter diese Bestimmung.

Rz 299
Höhe der Gebühr

Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG

Z 2

Ernennung oder Zulassung oder Eintragung

285,90 Euro vom ersten Bogen;

jeder weitere Bogen 13 Euro

10.2.1.3. Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Rz 300
Der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft ist im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG geregelt.

Rz 301
Von der Gebühr für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 14 TP 2 GebG ist die Gebühr für den Staatsbürgerschaftsnachweis zu unterscheiden. Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bescheinigung, dass eine bestimmte Person die Staatsbürgerschaft besitzt und daher gemäß § 14 TP 14 GebG als Zeugnis gebührenpflichtig.

Rz 302
Höhe der Gebühr

Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft § 14 TP 2 Abs. 1 Z 3 GebG

lit. a

in den Fällen des § 10 StbG, soweit es sich nicht um solche des § 10 Abs. 4 StbG handelt

1.115,30 Euro

lit. b

in den Fällen der §§ 10 Abs. 4, 11a Abs. 2, 11b oder 12 Abs. 2 StbG

247,90 Euro

lit. c

in den Fällen der §§ 12 Abs. 1 Z 3, 17 und 25 StbG

247,90 Euro

lit. d

in anderen als in lit. a bis c genannten Fällen

867,40 Euro

Rz 303
Wird einem volljährigen Menschen mit Behinderung iSd § 17 Abs. 3 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen, fällt eine Erledigungsgebühr in Höhe von 247,90 Euro gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 3 lit. c GebG an, da ein Fall des § 17 StbG vorliegt. Zur Höhe der Eingabengebühr siehe Rz 441.

10.2.1.4. Bergführerbücher und Trägerlegitimationen

Rz 304
Eine Gebühr nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z 4 und 5 GebG fällt nur insoweit an, als nach den landesgesetzlichen Bergführervorschriften Bergführerbücher und Trägerlegitimationen auszustellen sind.

Rz 305
Höhe der Gebühr

Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG

Z 4

Bergführerbücher

16,50 Euro vom ersten Bogen;

jeder weitere Bogen 13 Euro

Z 5

Trägerlegitimationen

14,30 Euro vom ersten Bogen;

jeder weitere Bogen 13 Euro

10.2.1.5. Ausstellung eines Leichenpasses, Bewilligung zur Enterdigung

Rz 306
Wird die Bewilligung zur Überführung einer Leiche nicht in Form eines Leichenpasses, sondern auf andere Weise erteilt, so ist auch diese gebührenpflichtig.

Beispiele:

Leichenpassierschein, Überführungsbewilligung

Rz 307
Höhe der Gebühr

Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG

Z 6

Ausstellung eines Leichenpasses

83,60 Euro vom ersten Bogen;

jeder weitere Bogen 13 Euro

Z 7

Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche

83,60 Euro vom ersten Bogen;

jeder weitere Bogen 13 Euro

Stichworte