Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG
Z 8 | Erteilung einer bergrechtlichen Suchbewilligung oder Verlängerung von deren Geltungsdauer | 382,60 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro |
Z 8 | Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstoffführender geologischer Strukturen | 382,60 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro |
Z 9 lit. a | Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß oder eine Überschar | 95,60 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro |
Z 9 lit. a | Genehmigung der Übertragung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden | 95,60 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro |
Z 9 lit. b | Anerkennung eines bergrechtlichen Gewinnungsfeldes | 797 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro |
Z 9 lit. b | Erteilung einer bergrechtlichen Speicherbewilligung | 797 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro |
Z 9 lit. b | Genehmigung der Übertragung einer Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden | 797 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro |
10.2.1.7. Bewilligung der Namensänderung
Nach dem Namensänderungsgesetz - NÄG ist unter bestimmten Voraussetzungen die Änderung des Familien- oder Vornamens zu bewilligen. Die amtliche Ausfertigung über diese Bewilligung unterliegt der Gebühr nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z 10 GebG nur bei Namensänderungen "aus sonstigen Gründen" iSd § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG.Namensänderungen iSd § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10a NÄG (Familiennamen) sowie iSd § 2 Abs. 2 erster Halbsatz NÄG (Vornamen) sind gemäß § 6 NÄG von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit; die Befreiung bezieht sich nur auf die Bewilligung zur Änderung des Namens, nicht hingegen auf den Antrag auf Namensänderung (siehe Rz 439).Beispiele:
Der bisherige Familienname wirkt lächerlich oder anstößig.
Der minderjährige Antragsteller soll den Familiennamen der Person erhalten, der die Obsorge für ihn zukommt.
Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG
Z 10 | Bewilligung zur Änderung des Familiennamens gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG | 382,60 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro |
Z 10 | Bewilligung zur Änderung des Vornamens gemäß § 2 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG | 382,60 Euro vom ersten Bogen; jeder weitere Bogen 13 Euro |