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10.2.1.6. Bergrechtliche Ausfertigungen

BMF2025-0.125.2831.4.2025

Rz 308
Der Bescheid der Bergbehörde über die Genehmigung der rechtsgeschäftlichen Übertragung der Ausübung einer Bergwerksberechtigung (§§ 51 ff Mineralrohstoffgesetz) erfüllt nicht den Tatbestand des § 14 TP 2 Abs. 1 Z 8 GebG oder § 14 TP 2 Abs. 1 Z 9 GebG, unterliegt aber als amtliche Ausfertigung über die Erteilung einer Befugnis der Gebühr nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG.

Rz 309
Höhe der Gebühr

Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG

Z 8

Erteilung einer bergrechtlichen Suchbewilligung oder Verlängerung von deren Geltungsdauer

382,60 Euro vom ersten Bogen;

jeder weitere Bogen 13 Euro

Z 8

Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstoffführender geologischer Strukturen

382,60 Euro vom ersten Bogen;

jeder weitere Bogen 13 Euro

Z 9 lit. a

Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß oder eine Überschar

95,60 Euro vom ersten Bogen;

jeder weitere Bogen 13 Euro

Z 9 lit. a

Genehmigung der Übertragung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden

95,60 Euro vom ersten Bogen;

jeder weitere Bogen 13 Euro

Z 9 lit. b

Anerkennung eines bergrechtlichen Gewinnungsfeldes

797 Euro vom ersten Bogen;

jeder weitere Bogen 13 Euro

Z 9 lit. b

Erteilung einer bergrechtlichen Speicherbewilligung

797 Euro vom ersten Bogen;

jeder weitere Bogen 13 Euro

Z 9 lit. b

Genehmigung der Übertragung einer Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden

797 Euro vom ersten Bogen;

jeder weitere Bogen 13 Euro

10.2.1.7. Bewilligung der Namensänderung

Rz 310
Nach dem Namensänderungsgesetz - NÄG ist unter bestimmten Voraussetzungen die Änderung des Familien- oder Vornamens zu bewilligen. Die amtliche Ausfertigung über diese Bewilligung unterliegt der Gebühr nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z 10 GebG nur bei Namensänderungen "aus sonstigen Gründen" iSd § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG.

Rz 311
Namensänderungen iSd § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10a NÄG (Familiennamen) sowie iSd § 2 Abs. 2 erster Halbsatz NÄG (Vornamen) sind gemäß § 6 NÄG von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit; die Befreiung bezieht sich nur auf die Bewilligung zur Änderung des Namens, nicht hingegen auf den Antrag auf Namensänderung (siehe Rz 439).

Beispiele:

Der bisherige Familienname wirkt lächerlich oder anstößig.

Der minderjährige Antragsteller soll den Familiennamen der Person erhalten, der die Obsorge für ihn zukommt.

Rz 312
Werden mit einer Bewilligung sowohl der Vorname als auch der Familienname geändert, so ist die Gebühr zweimal zu entrichten. Wird die Änderung des Namens in einer amtlichen Ausfertigung für eine Mehrheit von Personen bewilligt, so ist die Gebühr nur für die Personen zu entrichten, denen die Namensänderung durch die amtliche Ausfertigung (Bescheid) bewilligt wird und nicht auch für solche Personen, auf die sich die Wirkung des Bescheides über die Namensänderung kraft Gesetzes erstreckt.

Rz 313
Erklärungen der Eheschließenden über die Führung des Familiennamens unterliegen keiner Gebühr nach § 14 TP 2 GebG.

Rz 314
Höhe der Gebühr

Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG

Z 10

Bewilligung zur Änderung des Familiennamens gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG

382,60 Euro vom ersten Bogen;

jeder weitere Bogen 13 Euro

Z 10

Bewilligung zur Änderung des Vornamens gemäß § 2 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG

382,60 Euro vom ersten Bogen;

jeder weitere Bogen 13 Euro

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