10.2.3. Mehrere Ausfertigungen über eine Bewilligung
Werden über eine Bewilligung (Berechtigung, Bescheinigung) mehrere amtliche Ausfertigungen ausgestellt, so ist die Gebühr für jede dieser Ausfertigungen zur Gänze zu entrichten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn Zweitausfertigungen von der ausstellenden Behörde einer anderen Dienststelle (Krankenkasse, Kammer usw.) übersendet und daher nicht dem Berechtigten zum Nachweis der verliehenen Berechtigung übergeben werden.10.2.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner
10.2.4.1. Gebührenschuld
Die Gebührenschuld für amtliche Ausfertigungen entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 GebG mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung) an die Person, die aus der amtlichen Ausfertigung unmittelbare Rechte ableiten kann (siehe dazu Rz 157 ff).Beispiel:
Hinausgabe an den zur Erwerbstätigkeit Berechtigten, an den neuen österreichischen Staatsbürger
10.2.4.2. Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 GebG derjenige, für den oder in dessen Interesse die amtliche Ausfertigung ausgestellt wird (siehe auch Rz 179 ff). Zur Entrichtung der Gebühr ist zur ungeteilten Hand mit dem Gebührenschuldner verpflichtet, wer im Namen eines anderen die amtliche Ausfertigung veranlasst hat.Randzahlen 321 bis 339: derzeit frei