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10.5.7. Einzelfälle

BMF2025-0.125.2831.4.2025

10.5.7.1. Zurückziehung von Eingaben

Rz 422
Eine Eingabe, mit der in einem anhängigen Verfahren eine Eingabe zurückgezogen wird, ist nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG gebührenbefreit.

Rz 423
Wird eine Eingabe zurückgezogen und erfolgt nur eine Kenntnisnahme ohne eine schriftliche nach außen ergehende abschließende Erledigung, entsteht keine Gebührenpflicht für alle in diesem Verfahren eingebrachten Eingaben (Beilagen).

Beispiel:

Es wird ein Ansuchen um Genehmigung eines Schanigartens gestellt. Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zieht der Antragsteller sein Ansuchen wieder zurück. Die Behörde informiert den Antragsteller schriftlich über die Abberaumung der mündlichen Verhandlung.

Die Abberaumung der mündlichen Verhandlung alleine stellt keine abschließende Erledigung für das Ansuchen um Genehmigung des Schanigartens dar. Es entsteht daher keine Gebührenschuld.

Wird dagegen schriftlich mitgeteilt, dass das Verfahren eingestellt wird oder wird der Antrag für gegenstandslos erklärt, so entsteht mit der Zustellung der schriftlichen Erledigung die Gebührenschuld für den ursprünglichen Antrag (siehe Rz 138 ff).

10.5.7.2. Begleitschreiben

Rz 424
Ein Begleitschreiben, mit dem eine Beilage zu einer früheren Eingabe nachgereicht wird, ist nicht gebührenpflichtig, sofern kein neuerliches Begehren gestellt wird.

Rz 425
Gebührenfrei ist auch ein Schreiben, mit dem eine Vollmacht vorgelegt wird, weil das Begleitschreiben nur einen Höflichkeitsakt darstellt.

10.5.7.3. Urgenz

Rz 426
Eingaben, mit denen eine Erledigung in einem anhängigen Verfahren urgiert wird, sind gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG befreit. Anders bei Wiederholung des bereits gestellten Begehrens (siehe Rz 407).

10.5.7.4. Rechtsmittel

Rz 427
Berufungen gegen Bescheide, mit denen ein Ansuchen abgewiesen wurde, unterliegen der gleichen Gebühr wie das abgewiesene Ansuchen. Zu Beschwerden an die Verwaltungsgerichte siehe Rz 447 ff.

Rz 428
Rechtsmittelverzichte sind gebührenpflichtige Eingaben nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG. Die Gebührenschuld für diese Eingaben kann durch Anbringen einer Rechtskraftklausel entstehen. Zum Anbringen einer Rechtskraftklausel durch ein Gericht siehe Rz 647.

10.5.7.5. Ergänzende Begründungen

Rz 429
Eingaben, mit denen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung abgegeben wird, sind gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG gebührenbefreit.

10.5.7.6. Akteneinsicht

Rz 430
Eingaben, mit denen um Akteneinsicht angesucht wird, sind gebührenpflichtig. Die Gebührenschuld entsteht mit abschließender Erledigung (zB mit Zusendung von Aktenkopien, unabhängig davon, ob auch ein behördliches Begleitschreiben angeschlossen ist, oder schriftliche Einladung zur Akteneinsicht vor Ort).

10.5.7.7. Namensbestimmung

Rz 431
Eingaben, mit denen Vor- oder Familienname erklärt werden, sind gebührenpflichtig. Die Gebührenschuld entsteht mit abschließender Erledigung (Ausstellung der Personenstandsurkunde, zB Teilregisterauszug Geburt oder Geburtsurkunde).

Rz 432
Eingaben, mit denen Vor- oder Familienname (und der zusätzliche Entfall von Namensteilen gemäß § 38 Abs. 2a PStG 2013) erklärt werden, bilden gemeinsam ein Begehren, sodass für diese Erklärung nur eine einmalige Eingabengebühr in Höhe von 14,30 Euro anfällt.

10.5.7.8. Terminanfragen/Terminreservierung

Rz 433
Keine gebührenpflichtigen Eingaben stellen Terminanfragen bei Behörden dar.

10.5.7.9. Auskunftssperre

Rz 434
Wird ein Antrag auf Auskunftssperre durch die Dienstbehörde an die Meldebehörde weitergleitet, liegt in der Weiterleitung keine gebührenpflichtige Eingabe vor (VwGH 12.2.2021, Ra 2020/16/0160). Zur Eingabenbefreiung in Dienstrechtsangelegenheiten siehe Rz 446.

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