vorheriges Dokument
nächstes Dokument

10.13.2. Amtliche Zeugnisse

BMF2025-0.125.2831.4.2025

Rz 642
Unter amtlichen Zeugnissen versteht man Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellt werden.

10.13.2.1. Organe der Gebietskörperschaften

Rz 643
Organe der Gebietskörperschaften sind Behörden und Ämter und die sie vertretenden Personen des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbänden gemäß Art. 116a B-VG (siehe Rz 31). Der Begriff "Organe der Gebietskörperschaft" ist funktionell und nicht organisatorisch zu verstehen. Natürliche und juristische Personen, sowie Personengesellschaften, die nicht in den Organisationsaufbau der Gebietskörperschaften eingegliedert sind, sind dann funktionell als Organe der Gebietskörperschaft anzusehen, wenn ihnen bzw. ihren Rechtsträgern Aufgaben übertragen sind, die sie im Auftrag des Staates zu besorgen haben (beliehene Unternehmen, siehe auch Rz 414).

Rz 644
Bei Kammern (zB Notariats- und Rechtsanwaltskammer) ist zu unterscheiden, ob sie in Übertragung eines öffentlich-rechtlichen Aufgabenkreises als Organ einer Gebietskörperschaft tätig werden, oder im eigenen, nicht öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis als Berufs- oder Standesvertretung.

Rz 645
Die Oesterreichische Nationalbank erfüllt in Devisensachen bei der Handhabung des Devisengesetzes 2004 hoheitsrechtliche Aufgaben des Bundes.

10.13.2.2. Ausländische Behörden oder Gerichte

Rz 646
Von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellte Zeugnisse sind zu vergebühren, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird, auch wenn sie nur in beglaubigter oder unbeglaubigter Abschrift verwendet werden (siehe Rz 120 ff).

10.13.2.3. Beispiele für Zeugnisse

Rz 647
Beispiele für gebührenpflichtige Zeugnisse sind:

10.13.3. Nichtamtliche Zeugnisse

Rz 648
Von Privatpersonen ausgestellte Zeugnisse sind nicht gebührenpflichtig, auch wenn eine Pflicht zur Zeugnisausstellung besteht.

Beispiele:

Dienstzeugnisse, ärztliche Zeugnisse und Bestätigungen, Befunde von privaten Sachverständigen

Zu einer möglichen Gebührenpflicht "als Beilage" siehe Rz 360 ff.

10.13.4. Mehrere Zeugnisse in einer Schrift

Rz 649
Werden in einer Schrift mehrere persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände einer oder mehrerer Personen vom Aussteller mit einer einzigen Unterschrift bekundet, so liegt nur ein Zeugnis vor. Jede weitere auf derselben Schrift unterfertigte Bekundung von persönlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächlichen Umständen, stellt ein weiteres Zeugnis dar und löst für sich die Gebührenpflicht aus.

Stichworte