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10.5.5. Öffentlich-rechtlicher Wirkungskreis

BMF2025-0.125.2831.4.2025

Rz 416
Der öffentlich-rechtliche Wirkungskreis ist jener Aufgabenbereich, der einer Gebietskörperschaft durch Gesetz verpflichtend auferlegt ist. Es sind darunter jene Angelegenheiten, Tätigkeiten und Aufgaben zu verstehen, denen sich die Gebietskörperschaft auf Grund öffentlich-rechtlicher Norm nicht entziehen kann (siehe Rz 32 ff).

Beispiel:

Es wird ein Schreiben zur Anbahnung eines Kaufvertrages über ein Gemeindegrundstück bei der Gemeinde eingebracht. Der Tatbestand der Eingabe wird nicht verwirklicht, da der Verkauf des Grundstückes nicht im öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis der Gemeinde liegt.

10.5.6. Privatinteresse

Rz 417
Privatinteresse ist anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung seines Begehrens irgendeinen materiellen oder ideellen Vorteil zu erreichen wünscht.

Rz 418
Liegt teilweise öffentliches und teilweise privates Interesse vor, genügt ein teilweises Privatinteresse zur Erfüllung der Gebührenpflicht.

Rz 419
Privatinteresse ist dann nicht gegeben, wenn die Eingabe ausschließlich aus ordnungspolitischen Gründen zu erfolgen hat und im Falle ihrer Unterlassung keine anderen Rechtsfolgen als die Verhängung einer Verwaltungsstrafe drohen.

Rz 420
Ein Privatinteresse ist zB anzunehmen bei:

Rz 421
Kein Privatinteresse ist zB anzunehmen bei:

Erfolgt eine derartige Eingabe zur Ermittlung von Daten usw., die (ausschließlich oder unter anderem) an Dritte weiterverkauft werden, unterliegt die Eingabe der Gebührenpflicht.

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