Beispiele:
Eine zwangsläufige Beteiligung eines Amtsorganes ist gegeben bei
- der Herstellung von Fotokopien aus Amtsschriften (zB Aktenteilen) oder amtlich verwahrten Privatschriften,
- Ausdrucken von Kontoabfragen oder Kontoauszügen,
die bei persönlicher Vorsprache der Partei ausgefolgt oder die der Akteneinsicht begehrenden Partei im Wege der Post übermittelt werden.
Werden diese amtlich hergestellten Abschriften von einem Behördenorgan beglaubigt, so liegt eine gebührenpflichtige amtliche Abschrift vor.
10.1.3. Nichtamtliche Abschriften und von Parteien verfasste Abschriften
Nichtamtliche Abschriften und von Parteien selbst verfasste Abschriften unterliegen der Gebühr nur dann, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten beglaubigt werden.Der Wortlaut des Gesetzes, dass nichtamtliche Abschriften von den Parteien selbst verfasste Abschriften sind, ist nicht in einem so engen Wortsinn zu verstehen, dass die Partei die Abschrift eigenhändig herstellt. Entscheidend ist, wem sie zuzurechnen ist. Es ist daher unbeachtlich, ob sich der Schriftverfasser eines technischen Hilfsmittels (Kopiergerät) oder einer dritten Person als Erfüllungsgehilfen bedient.10.1.4. Mehrere Abschriften auf einem Bogen
Werden auf einem Bogen (siehe Rz 104 ff) die Abschriften mehrerer Urkunden (Schriften) und deren Beilagen vereint und beglaubigt, dann ist die Gebühr für jede Abschrift gesondert zu entrichten (§ 14 TP 1 Abs. 2 GebG).Bilden mehrere Schriften eine inhaltliche Einheit, liegt nur eine (Zahlwort) Abschrift vor und ist die Gebühr nur einmal zu entrichten.
10.1.5. Höhe der Gebühr
Abschriften § 14 TP 1 Abs. 1 GebGZ 1 | Amtliche Abschriften | 14,30 Euro von jedem Bogen |
Z 2 | Nichtamtliche Abschriften | 7,20 Euro von jedem Bogen |
10.1.6. Gebührenschuld und Gebührenschuldner
Abschriften sind eine spezielle Form des Zeugnisses. Daher richten sich der Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld sowie die Person des Gebührenschuldners nach den Regelungen der Zeugnisgebühr (siehe Rz 654 f).10.1.6.1. Gebührenschuld
§ 11 GebG enthält für Abschriften keine Bestimmung über das Entstehen der Gebührenschuld. Die Gebührenschuld entsteht in analoger Anwendung des § 11 Abs. 1 Z 5 GebG im Zeitpunkt der Unterzeichnung (Beglaubigung) oder der Hinausgabe. Bei im Ausland von anderen Behörden als Gerichten beglaubigten Abschriften entsteht die Gebührenschuld gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 GebG mit dem amtlichen Gebrauch (siehe Rz 120 ff) im Inland.10.1.6.2. Gebührenschuldner
In analoger Anwendung des § 13 Abs. 1 Z 2 GebG ist Gebührenschuldner derjenige, für den oder in dessen Interesse die Abschrift ausgestellt wird, wobei nicht ein alleiniges Interesse des Gebührenschuldners gefordert ist (VwGH 1.12.1986, 85/15/0190). An einem Gebührenschuldner fehlt es bei Abschriften, die von einer Behörde für behördeninterne Zwecke ausgefertigt werden und die bei der ausfertigenden Behörde verbleiben oder von Amts wegen ohne Mitwirkung der Partei einer anderen Behörde übermittelt werden, weil Behörden nach § 2 GebG von der Entrichtung der Gebühren persönlich befreit sind.Randzahlen 268 bis 279: derzeit frei