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10.1.2. Amtliche Abschriften

BMF2025-0.125.2831.4.2025

Rz 259
Amtliche Abschriften nach § 14 TP 1 Abs. 1 Z 1 GebG müssen nicht nur von Behörden (ausgenommen Gerichte) beglaubigt, dh. von einem Behördenorgan unterzeichnet, sondern auch von einem solchen ausgestellt sein. Die bloße "Herstellung" der Abschrift durch das Behördenorgan reicht für die Qualifikation als "amtliche Abschrift" nicht aus. Schriften sind dann als amtliche Abschriften anzusehen, wenn sie entweder einen Hinweis auf ihre amtliche Herstellung enthalten oder - bei Fehlen eines solchen Hinweises - wenn an ihrer Herstellung zwangsläufig ein Amtsorgan beteiligt ist.

Beispiele:

Eine zwangsläufige Beteiligung eines Amtsorganes ist gegeben bei

die bei persönlicher Vorsprache der Partei ausgefolgt oder die der Akteneinsicht begehrenden Partei im Wege der Post übermittelt werden.

Werden diese amtlich hergestellten Abschriften von einem Behördenorgan beglaubigt, so liegt eine gebührenpflichtige amtliche Abschrift vor.

Rz 260
Ob die Herstellung der Abschrift auf Antrag oder ohne Antrag auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt, ist für die Gebührenpflicht unerheblich.

10.1.3. Nichtamtliche Abschriften und von Parteien verfasste Abschriften

Rz 261
Nichtamtliche Abschriften und von Parteien selbst verfasste Abschriften unterliegen der Gebühr nur dann, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten beglaubigt werden.

Rz 262
Der Wortlaut des Gesetzes, dass nichtamtliche Abschriften von den Parteien selbst verfasste Abschriften sind, ist nicht in einem so engen Wortsinn zu verstehen, dass die Partei die Abschrift eigenhändig herstellt. Entscheidend ist, wem sie zuzurechnen ist. Es ist daher unbeachtlich, ob sich der Schriftverfasser eines technischen Hilfsmittels (Kopiergerät) oder einer dritten Person als Erfüllungsgehilfen bedient.

10.1.4. Mehrere Abschriften auf einem Bogen

Rz 263
Werden auf einem Bogen (siehe Rz 104 ff) die Abschriften mehrerer Urkunden (Schriften) und deren Beilagen vereint und beglaubigt, dann ist die Gebühr für jede Abschrift gesondert zu entrichten (§ 14 TP 1 Abs. 2 GebG).

Bilden mehrere Schriften eine inhaltliche Einheit, liegt nur eine (Zahlwort) Abschrift vor und ist die Gebühr nur einmal zu entrichten.

10.1.5. Höhe der Gebühr

Rz 264
Abschriften § 14 TP 1 Abs. 1 GebG

Z 1

Amtliche Abschriften

14,30 Euro von jedem Bogen

Z 2

Nichtamtliche Abschriften

7,20 Euro von jedem Bogen

10.1.6. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

Rz 265
Abschriften sind eine spezielle Form des Zeugnisses. Daher richten sich der Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld sowie die Person des Gebührenschuldners nach den Regelungen der Zeugnisgebühr (siehe Rz 654 f).

10.1.6.1. Gebührenschuld

Rz 266
§ 11 GebG enthält für Abschriften keine Bestimmung über das Entstehen der Gebührenschuld. Die Gebührenschuld entsteht in analoger Anwendung des § 11 Abs. 1 Z 5 GebG im Zeitpunkt der Unterzeichnung (Beglaubigung) oder der Hinausgabe. Bei im Ausland von anderen Behörden als Gerichten beglaubigten Abschriften entsteht die Gebührenschuld gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 GebG mit dem amtlichen Gebrauch (siehe Rz 120 ff) im Inland.

10.1.6.2. Gebührenschuldner

Rz 267
In analoger Anwendung des § 13 Abs. 1 Z 2 GebG ist Gebührenschuldner derjenige, für den oder in dessen Interesse die Abschrift ausgestellt wird, wobei nicht ein alleiniges Interesse des Gebührenschuldners gefordert ist (VwGH 1.12.1986, 85/15/0190). An einem Gebührenschuldner fehlt es bei Abschriften, die von einer Behörde für behördeninterne Zwecke ausgefertigt werden und die bei der ausfertigenden Behörde verbleiben oder von Amts wegen ohne Mitwirkung der Partei einer anderen Behörde übermittelt werden, weil Behörden nach § 2 GebG von der Entrichtung der Gebühren persönlich befreit sind.

Randzahlen 268 bis 279: derzeit frei

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