European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:009OBA00043.25A.0923.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Arbeitsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Ob ein Arbeitsverhältnis „auf Probe“ vorliegt, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage der Vertragsauslegung, der regelmäßig keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt (vgl RS0044298 [insb T55]; RS0044358).
[2] 2.1. Dass ein Probearbeitsverhältnis selbst im Fall der Arbeitskräfteüberlassung grundsätzlich jederzeit beendet werden kann, entspricht der ständigen, vom Berufungsgericht beachteten Rechtsprechung (insbesondere RS0028290; RS0029094).
[3] 2.2. Die Auflösbarkeit des Probearbeitsverhältnisses ist eine Beendigungsmöglichkeit eigener Art, die weder der Einhaltung von Kündigungsfristen oder ‑terminen noch eines Auflösungsgrundes bedarf (RS0028461; RS0028286). Eine Einschränkung dieser Auflösungsmöglichkeit durch den besonderen Kündigungs‑ und Entlassungsschutz wäre mit der Zwecksetzung der Rechtseinrichtung des Probearbeitsverhältnisses nicht zu vereinbaren (RS0052728).
[4] 3. Eine Diskriminierung nach dem GlBG (vgl RS0120188), eine Umgehung arbeitsrechtlicher Vorschriften (vgl 8 ObA 31/18v) oder eine schikanöse Rechtsausübung (vgl RS0112289) wird vom Kläger nicht behauptet. Soweit er sich – auch in der Revision ohne jegliche Substantiierung – auf eine Diskriminierung durch „in Zweifelziehung des Krankenstandes“ beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein Probearbeitsverhältnis auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers aufgelöst werden kann und eine Krankheit allein keinen Diskriminierungstatbestand erfüllt (8 ObA 62/15y, Pkt 5.1., unter Hinweis auf EuGH C‑335/11 , HK Danmark, Rn 42 und 73).
[5] 4. Die Revision ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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