Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Rechtsmittels; Anbringen per E-Mail verfahrensrechtlich ohne Relevanz
Entscheidungstext
Bescheid
Der Vorsitzende des Finanzstrafsenates Linz 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, HR Dr. Richard Tannert, hat in der Finanzstrafsache gegen EH, EDV-Dienstleister, geb. xxxxx, whft. XXX, wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom 11. Juli 2012 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates X beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz, StrNr. 054/2009/xxx, dieses vertreten durch HR Kurt Brühwasser als Amtsbeauftragter, vom 15. April 2011, zugestellt am 22. Mai 2012,
zu Recht erkannt:
Das Rechtsmittel wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
Mit am 15. April 2011 verkündeten Erkenntnis des Spruchsenates X beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz, StrNr. 054/2009/xxx, zugestellt durch Hinterlegung beim Postamt am 22. Mai 2012 (Rückschein siehe Finanzstrafakt Bl. 336; eigenes Vorbringen des Einschreiters) war EH nach in seiner Abwesenheit durchgeführter mündlicher Verhandlung schuldig gesprochen worden, weil er als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des zuletzt genannten Finanzamtes vorsätzlich 1. als Rückfallstäter unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Juli 2008 bis Juni 2009 bzw. August bis Dezember 2009 Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von Insgesamt € 35.602,78 (UVZ 07/2008 bis 06/2009) zuzüglich € 12.000,00 (UVZ 08-12/2009) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat sowie 2. - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - seine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch verletzt hat, dass er trotz Erinnerung und Festsetzung einer Zwangsstrafe die Steuererklärung (gemeint wohl: seine Einkommen- und Umsatzsteuererklärung) betreffend das Veranlagungsjahr 2007 nicht termingerecht abgegeben hat, und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Pkt. 1.) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat, weshalb über ihn gemäß "§ 33 Abs. 5 iVm §§ 21, 41 Abs. 1 und § 51 Abs. 2 FinStrG" (tatsächlich wohl: § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG) eine Geldstrafe von € 20.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünfzig Tagen verhängt worden sind.
Überdies wurde dem Beschuldigten der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten nach "§ 81 FinStrG" (§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG) in Höhe von € 500,00 und der durch gesonderten Bescheid festzusetzenden Kosten des Strafvollzuges auferlegt.
Da die nicht verlängerbare Rechtsmittelfrist für Berufungen gegen Straferkenntnisse einer Finanzstrafbehörde einen Monat beträgt (vgl. die ausdrückliche Normierung in § 150 Abs. 2 FinStrG), hätte für den Bestraften bis zum 22. Juni 2012 die Möglichkeit bestanden, fristgerecht Berufung zu erheben.
Tatsächlich aber hat der Bestrafte am 19. Juni 2012, 20:51 Uhr, ein E-Mail an eine E-Mail-Adresse des Spruchsenates gerichtet, mit welchem er - verfahrensrechtlich schon aufgrund des verwendeten Mediums ohne Relevanz - um eine mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässige Verlängerung der Rechtsmittelfrist um drei Wochen ersuchte, weil er durch zwei berufliche Auslandsaufenthalte gehindert sei, Beweismittel rechtzeitig beizubringen (Ausdruck E-Mail, Finanzstrafakt Bl.337).
Dieses E-Mail wurde am 20. Juni 2012 an den Amtsbeauftragten weitergeleitet, welcher noch am selben Tag die im Mail zitierte - nicht zustellbevollmächtigte (Aktenvermerk vom 16. Juli 2012) - Steuerberatungskanzlei telefonisch kontaktierte und zuvorkommenderweise den dortigen Sachbearbeiter darauf aufmerksam machte, dass in Finanzstrafverfahren Berufungsfristen nicht verlängerbar sind. Vorgeschlagen wurde, (zeitgerecht) eine Berufung einzubringen und allenfalls deren Begründung nachzureichen (Aktenvermerk vom 20. Juni 2012, Finanzstrafakt Bl.337).
Am 21. Juni 2012, 18:41 Uhr, übersandte der Sachbearbeiter der Steuerberatungskanzlei per E-Mail mit den Worten "Sehr geehrter Herr HR Dr. Brühwasser! Wie telefonisch besprochen darf ich Ihnen das Berufungsschreiben für unseren oben angeführten Klienten zu Ihrer Kenntnisnahme und weiteren Bearbeitung übermitteln." ein als "Berufung" tituliertes Schreiben, mit welchem das Straferkenntnis bekämpft, die Begründung aber nachgereicht werden sollte (Finanzstrafakt Bl.338 ff).
Erst nach einem durchgeführten Mängelbehebungsverfahren - in welchem das grundsätzliche Fehlen einer verfahrensrelevanten Eingabe übersehen wurde - langte am 16. Juli 2012 beim Finanzamt Linz (am Sitz des Spruchsenates) eine am 13. Juli 2012 - somit verspätet - zur Post gegebene Berufungsschrift des Bestraften ein (Finanzstrafakt Bl.346 ff).
Laut Spruchpraxis des Unabhängigen Finanzsenates (bspw. für viele FSRV/0055-I/04, FSRV/0009-F/07, FSRV/0028-L/11) und des Verwaltungsgerichtshofes besteht in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nämlich keine Möglichkeit, prozessrelevante Anbringen per E-Mail zu tätigen:
Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG gelten für Anbringen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß.
Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der (hier nicht relevanten) Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
Gemäß § 86a Abs. 1, 1. und 2. Satz BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Gemäß § 86a Abs. 2 lit. a BAO kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 erster Satz bestimmen, unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind.
Auf § 86a Abs. 2 BAO gestützte Verordnungen sind die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanzämter und Zollämter, BGBl. 494/1991 idF BGBl. II 395/2002, sowie die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (Finanz Online-Verordnung 2006 [FOnV 2006], BGBl. II Nr. 97/2006 idF BGBl. II Nr. 93/2012).
Die erstgenannte Verordnung betrifft die Einreichung von Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) und ist daher für den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Auf die FOnV 2006 kann die gegenständliche Eingabe nicht gestützt werden, weil diese Verordnung das Einbringen von Rechtsmitteln im Finanzstrafverfahren mittels E-Mail nicht vorsieht.
Da der Einschreiter die Eingaben vom 19. und 21. Juni 2012 auf eine unzulässige Weise - eben mittels E-Mail - eingebracht hat, hat er sie nicht rechtswirksam erbracht. Es liegt hier auch kein durch ein Mängelbehebungsverfahren im Sinne des § 156 Abs. 2 FinStrG bzw. § 156 Abs. 4 FinStrG behebbares Formgebrechen vor (VwGH 25.1.2006, 2005/14/0126).
Das erste verfahrensrechtlich relevante Anbringen im gegenständlichen Fall ist somit die am 13. Juli außerhalb der Monatsfrist zur Post gegebene Berufung.
Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG sind nicht fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel zurückzuweisen.
Gemäß § 156 Abs. 4 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu prüfen, ob nicht ein noch nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung vorliegt und erforderlichenfalls nach Abs. 1 leg.cit. vorzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 25. September 2012
Zusatzinformationen | |
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Materie: | FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte: | Berufung, Berufungsfrist, E-Mail, Anbringen, Zurückweisung |
Verweise: | VwGH 25.01.2006, 2005/14/0126 |