Zurückweisung einer mittels e-mail eingebrachten Beschwerde gegen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Feldkirch 4, Hofrätin Dr. Doris Schitter, in der Finanzstrafsache gegen M.B., Zolldeklarant, B., über die Beschwerdedes Beschuldigten vom 22. Juni 2007 gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom 19. Juni 2007, SN 900-2007/00132-001,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. Juni 2007 hat das Zollamt Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegenden Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 900-2007/00132-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser es zu verantworten habe, dass die am 11. Mai 2007 mittels e-Zoll zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Ware, nämlich 29 Kartons Vorhangzubehör, auf welche Eingangsabgaben iHv. € 1.107,70 lasteten, sich nicht am zugelassenen Warenort befanden und somit vorsätzlich vorschriftswidrig in das Wirtschaftsgebiet der Europäischen Union verbracht worden sind. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 35 Abs. 1 lit. a dritter Fall FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mittels e-mail innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebrachte Eingabe des Beschuldigten vom 22. Juni 2007, in welcher er wie folgt vorgebracht hat:
"S. g. Herr Raos, die im o. g. Bescheid enthaltenen Ausführungen sind in dieser Form nicht gänzlich zutreffend.
Ich möchte deshalb das Rechtsmittel der Beschwerde beantragen und persönlich den Sachverhalt darlegen....."
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Der Bf. hat die gegenständliche Eingabe am 22. Juni 2007 beim Zollamt Feldkirch mittels e-Mail eingebracht. Adressat dieser e-Mail war ein Sachbearbeiter des Zollamtes Feldkirch Wolfurt., Außenstelle Finanzamt Bregenz, Zollfahndung.
Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG gelten für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß.
Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der (hier nicht anwendbaren) Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
Gemäß § 86a Abs. 1, 1. und 2. Satz BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Gemäß § 86a Abs. 2 lit. a BAO kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 erster Satz bestimmen, unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind.
Auf § 86a Abs. 2 BAO gestützte Verordnungen sind die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanzämter und Zollämter, BGBl. 1991/494 idF BGBl. II 2002/395, sowie die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automatisationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2002 - FOnV 2002), BGBl. II 2002/46 idF BGBl. II 2003/592.
Die erstgenannte Verordnung betrifft die Einreichung von Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) und ist daher für den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Auf die FOnV 2002 kann die gegenständliche Eingabe schon deshalb nicht gestützt werden, weil diese Verordnung das Einbringen von Rechtsmitteln mittels e-Mail nicht vorsieht.
Mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage ist die gegenständliche, mittels e-Mail erfolgte Eingabe unzulässig und daher zurückzuweisen. Bei einer mittels e-Mail eingebrachten Beschwerde handelt es sich weder um ein Anbringen gemäß § 85 Abs. 1 BAO noch um eines nach § 86a Abs. 1 BAO; die Eingabe war daher unzulässig und zurückzuweisen. .
Da der Bf. das Rechtsmittel vom 22. Juni 2007 auf eine unzulässige Weise - eben mittels e-Mail - eingebracht hat, hat er es nicht rechtswirksam erbracht. Es liegt hier demnach kein durch ein Mängelbehebungsverfahren im Sinne des § 156 Abs. 2 FinStrG bzw. § 156 Abs. 4 FinStrG behebbares Formgebrechen vor (vergleiche VwGH 25.01.2006, 2005/14/0126).
Die Eingabe vom 22. Juni 2007 ist daher ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages zurückzuweisen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am 7. August 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Beschwerde, Formvorschriften, e-mail, Zurückweisung |