Ein mittels E-Mail eingebrachter Einspruch ist ebenso zurückzuweisen, wie ein bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz verspätet eingebrachter Wiedereinsetzungsantrag.
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 1 in der Finanzstrafsache gegen AB, geb. X, Adresse, über die Beschwerden des Beschuldigten vom 22. Juli 2011 und vom 20. September 2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes CD als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 1. Juli 2011 und vom 18. August 2011, StrNr. 1, betreffend
1) Zurückweisung eines Einspruches vom 10. Juni 2011 gegen die Strafverfügung vom 5. Mai 2011 [§ 145 Abs. 4 Finanzstrafgesetz (FinStrG)] und
2) Zurückweisung eines Antrages vom 22. Juli 2011 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 167 FinStrG)
zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom 5. Mai 2011 erkannte die Finanzstrafbehörde CD den Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) schuldig, die Einkommensteuererklärungen (Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2006, 2008 und 2009 überhaupt nicht, jene für das Jahr 2007 verspätet abgegeben zu haben und dadurch - ohne den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt zu haben. Er habe dadurch eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG wurde über ihn eine Geldstrafe von 700,00 € verhängt und gemäß § 20 FinStrG die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit drei Tagen festgesetzt.
Begründend wurde einleitend auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG sowie § 119 Abs. 1 und 2 Bundesabgabenordnung (BAO) verwiesen.
Der Beschuldigte beziehe seit 2004 Bezüge von mehreren Arbeitgebern und sei seit dem Veranlagungsjahr 2005 stets durch Zusendung von Vordrucken der jeweiligen Abgabenerklärungen zu deren Abgabe aufgefordert worden. Nach fruchtlosem Ablauf der gewährten Frist sei der Beschuldigte mittels Bescheid zur Nachholung der Erklärungsabgabe aufgefordert worden. In diesen Bescheiden sei auch der Hinweis enthalten gewesen, dass die Abgabefrist bereits abgelaufen sei und durch die Erinnerung nicht verlängert werde. Dass im Jahr 2007 die Erklärung auf Grund der Erinnerung noch eingereicht worden sei, mache das Versäumnis jedoch in finanzstrafrechtlicher Hinsicht nicht ungeschehen.
In subjektiver Hinsicht erfordere der Tatbestand des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG bedingten Vorsatz. Vorsätzlich im Sinne des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG handle jemand, der bei seiner Handlungsweise die Möglichkeit einer Verletzung der oa. abgabenrechtlichen Pflichten erkenne, trotz entsprechender Bedenken bzw. in bewusster Gleichgültigkeit aber geeignete und zumutbare Maßnahmen zur fristgerechten Erklärungsabgabe unterlasse.
Der Beschuldigte habe seit dem Jahr 2005 durch die Zusendung der Steuererklärungen, auf denen die jeweiligen Einreichfristen angeführt gewesen seien, Kenntnis vom jeweiligen Abgabetermin gehabt. Darüber hinaus habe er durch die Erinnerungen, in denen ua. der Fristablauf sowie verschiedene behördliche Maßnahmen als Konsequenz bei weiterer Nichtabgabe genannt worden seien (Verhängung eines Verspätungszuschlages, Schätzung der Bemessungsgrundlagen), Kenntnis vom Abgabetermin der Steuererklärungen gehabt. Dadurch, dass der Beschuldigte auf diese eindeutigen behördlichen Aufforderungen nicht reagiert und die Fristen ohne jegliche Kontaktaufnahme verstreichen lassen habe, ergebe sich ein entsprechender Tatvorsatz. Die Tat sei daher in objektiver und subjektiver Hinsicht eindeutig als erwiesen anzusehen.
Bei der Strafbemessung wurden als mildernd die bisherige Unbescholtenheit sowie gesundheitliche Probleme, als erschwerend die wiederholte Tatbegehung berücksichtigt. Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sei Bedacht genommen und bei dem nunmehr ausgesprochenen Strafausmaß - bei einer gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG möglichen Höchststrafe von 5.000,00 € die gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten entsprechend berücksichtigt worden.
Diese Strafverfügung wurde dem Bf mittels RSa-Brief zugestellt. Die Briefsendung wurde hinterlegt und auf dem Rückschein als Beginn der Abholfrist der 11. Mai 2011 vermerkt.
Mit E-Mail vom 10. Juni 2011 erhob der Bf Einspruch gegen diese Strafverfügung. Er sei fassungslos über die verhängte Geldstrafe von 700,00 € und verweise auf die Niederschrift vom 6. April 2011 sowie das nachgereichte amtsärztliche Gutachten. Es sei eine grobe Unterstellung, ihm auf Grund seiner schon geschilderten Umstände Tatvorsatz vorzuwerfen. Leicht nachvollziehbar sei, dass er durch sein Fehlverhalten keine Abgaben hinterziehen wollte. Seine Einkünfte seien direkt dem Finanzamt übermittelt worden, und die Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2008 und 2009 ergebe in Summe eine Gutschrift von 34,61 €. Hätte er die entsprechenden Arbeitnehmerveranlagungen nicht (leider mit großer Mühe mehrmals im allerletzten Moment) gemacht, wäre es durch die Nichtgeltendmachung der Absetzposten zu seinem finanziellen Nachteil gewesen. Die Strafe empfinde er fern jeglicher Verhältnismäßigkeit. Warum sei er kein einziges Mal darauf hingewiesen worden, dass er sich in derartigem Ausmaß straffällig mache? Seine Tat hätte keine Folgen nach sich gezogen. Warum sei er nicht gleich nach seiner ersten, zweiten oder dritten Tat bestraft worden? Er beantrage neuerlich die Einstellung des Verfahrens und die Entscheidung eines unabhängigen Spruchsenates. Er bitte seine - leider krankheitsbedingt immer wieder vorkommenden - Versäumnisse zu entschuldigen und zu berücksichtigen, dass er es schlechten Gewissens geschafft habe, die Steuererklärung für das Jahr 2010 gleichzeitig mit der für 2009 über FinanzOnline zu übermitteln.
Mit Bescheid vom 1. Juli 2011 wies die Finanzstrafbehörde CD diesen Einspruch, gestützt auf §§ 85 Abs. 1, 86a Abs. 1, 1. und 2. Satz sowie 86a Abs. 2 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) als unzulässig zurück. Mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage sei der gegenständliche, mittels E-Mail eingebrachte Einspruch unzulässig und daher zurückzuweisen.
Dieser Zurückweisungsbescheid wurde dem Bf am 5. Juli 2011 mittels RSa-Brief zugestellt.
Am 22. Juli 2011 richtete der Bf eine Eingabe an den "Finanzsenat, Außenstelle Linz, Bahnhofplatz 7, 4020 Linz", in welchem er im Betreff "Finanzstrafverfahren beim Finanzamt CD, Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid 000/0000, 1, vom 1. Juli 2011" anführte.
Der Einspruch zur Strafverfügung vom 5. Mai 2011 sei irrtümlich per E-Mail eingebracht worden. Über diese im modernen Zeitalter zu seinem Entsetzen gesetzlich leider nicht erlaubte Einbringungsform sei weder in der "Rechtsbelehrung für Verdächtige" noch in der "Belehrung über das Einspruchsrecht" etwas nachzulesen. Die unverschuldete Fristversäumnis sei lediglich auf einen Rechtsirrtum zurückzuführen, was in so einem Fall jedermann hätte passieren können.
Er berufe gegen den oa. Bescheid, beantrage gleichzeitig die Wiedereinsetzung und lege seinen Einspruch vom 10. Juni 2011 nochmals mit dem Ersuchen um positive Entscheidung vor. Gleichzeitig ersuche er um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Zahlung des hohen Strafbetrages. Wäre in seinem Fall nicht auch eine Verwarnung gemäß § 25 oder eine mildere Geldstrafe (laut § 16 mindestens 20,00 €) ausreichend gewesen, zumal auch in den Aufforderungsschreiben und Bescheiden kein einziges Mal auf die schwerwiegenden Folgen des FinStrG hingewiesen worden sei? Das Finanzamt C habe ihm die Auskunft erteilt, dass die Mindeststrafe 500,00 € sei. Ein Steuerberater habe das aber in Abrede gestellt, da § 23 Abs. 4 nur anzuwenden sei, wenn nach einem Wertbetrag vorzugehen sei.
Dieses am 25. Juli 2011 beim Unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz eingelangte Schreiben wurde, da es neben einer Beschwerde, über die der Unabhängige Finanzsenat zu entscheiden berufen ist (§§ 62 Abs. 1 iVm 152 Abs. 1 FinStrG), gleichzeitig einen Wiedereinsetzungsantrag beinhaltete, über den die Finanzstrafbehörde erster Instanz abzusprechen hat (§ 167 Abs. 2 FinStrG), an diese weiter geleitet, wo es am 18. August 2011 einlangte.
Mit Bescheid vom 18. August 2011 wies die Finanzstrafbehörde CD den Antrag des Bf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als gemäß § 167 Abs. 2 FinStrG verspätet eingebracht zurück.
Unter Hinweis auf die maßgebliche gesetzliche Bestimmung des § 167 FinStrG wurde der Bf darauf verwiesen, dass es sich beim Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand um einen Erstantrag handle, welcher unmittelbar beim Finanzamt CD einzubringen gewesen wäre. Der Bf habe den Zurückweisungsbescheid am 5. Juli 2011 persönlich übernommen, sodass die Antragsfrist am 5. August 2011 geendet hätte. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei beim Finanzamt am 18. August 2011 und somit verspätet eingelangt.
Dieser Zurückweisungsbescheid wurde dem Bf durch Hinterlegung zugestellt. Als Beginn der Abholfrist wurde der 23. August 2011 vermerkt.
Mit Eingabe vom 20. September 2011, beim Finanzamt eingelangt am 23. September 2011, brachte der Bf vor, sich gegen den Zurückweisungsbescheid vom 18. August 2011 zu beschweren. Er beantrage neuerlich, dass endlich seine Ersuchen vom 10. Juni 2011 und vom 22. Juli 2011 (einschließlich die aufschiebende Wirkung) behandelt würden. Bedauerlich sei, dass man ihn in der heutigen doch serviceorientierten (?) Bürokratie so ins offene Messer laufen lasse.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
1) Beschwerde gegen die Zurückweisung des Einspruchs vom 1. Juli 2011:
Nach § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten und zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) grundsätzlich schriftlich einzureichen.
Anbringen, für die die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen, können nach § 86a Abs. 1 1. Satz BAO auch telegraphisch oder fernschriftlich eingereicht werden. Die Einreichung im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung ist nur zulässig, soweit dies durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird.
Gemäß § 86a Abs. 2 lit. a BAO kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 erster Satz bestimmen, unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind.
Auf § 86a Abs. 2 BAO gestützt sind folgende Verordnungen des Bundesministers für Finanzen ergangen:
1. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an den Unabhängigen Finanzsenat, an die Finanzlandesdirektionen sowie die Finanzämter und Zollämter (BGBl. 494/1991 idF BGBl. II 395/2002);
2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006, BGBl. II 97/2006 idF BGBl. II 82/2011).
Nach § 56 Abs. 2 FinStrG gelten für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung sinngemäß.
Die sich im 3. Abschnitt der BAO befindlichen Bestimmungen der §§ 85 ff sind daher auch im Finanzstrafverfahren anzuwenden.
Ein Einspruch gegen eine Strafverfügung ist als Anbringen im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO iVm § 56 Abs. 2 FinStrG anzusehen.
Die erstgenannte der oa. Verordnungen betrifft die Einreichung von Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) und ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Auch auf die FOnV 2006 kann die gegenständliche Eingabe nicht gestützt werden, weil FinanzOnline für die Übermittlung des Einspruchs ebenfalls nicht verwendet wurde.
Eine E-Mail fällt weder in den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 noch in den des § 86a Abs. 1 BAO (VwGH 25.1.2006, 2005/14/0126), sodass ein mittels E-Mail erhobener Einspruch mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht rechtswirksam eingebracht werden konnte.
Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben (§ 145 Abs. 1 FinStrG).
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat den Einspruch durch Bescheid zurückzuweisen, wenn er unzulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde (§ 145 Abs. 4 FinStrG).
Da ein mittels E-Mail eingebrachter Einspruch als unzulässig anzusehen ist, erfolgte dessen Zurückweisung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen. Die gegen die Zurückweisung erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
2) Beschwerde gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages vom 18. August 2011:
Die Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren sind die Berufung und die Beschwerde (§ 150 Abs. 1 FinStrG).
Nach § 150 Abs. 2 FinStrG beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat.
Das Rechtsmittel der Berufung steht gegen Erkenntnisse zu (§ 151 Abs. 1 FinStrG), wogegen gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig ist (§ 152 Abs. 1 FinStrG).
Über Rechtsmittel entscheidet der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (§ 62 Abs. 1 FinStrG).
Ein Einspruch gegen eine Strafverfügung ist dagegen bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu erheben (§ 145 Abs. 1 FinStrG; siehe unter Punkt 1).
Gegen die Versäumung einer Frist ist auf Antrag des Beschuldigten eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass dem Beschuldigten ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (§ 167 Abs. 1 FinStrG).
Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde gestellt werden, bei der die Frist wahrzunehmen war. Diese ist auch zur Entscheidung über den Antrag berufen.
Wurde daher eine Frist im erstinstanzlichen Verfahren versäumt, muss der Antrag bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz eingebracht werden. Die Einbringung des Antrages bei der unzuständigen Behörde geht in diesem Fall auf Gefahr des Antragstellers (Reger/Hacker/Kneidinger, Das FinStrG³, Band 2, K 167/8). Das bedeutet, dass die unzuständige Behörde zwar die Weiterleitung an die zuständige Behörde "ohne unnötigen Aufschub" vorzunehmen hat, trotz Weiterleitungspflicht aber derjenige, der sich mit seinem Anbringen an die unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat; dies gilt auch dann, wenn die Weiterleitung nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgt (Reger/Hacker/Kneidinger, Das FinStrG³, Band 2, K 56/101 sowie Ritz, BAO4, § 52 Tz 5).
Nach § 167 Abs. 3 FinStrG hat der Antragsteller im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller nicht legitimiert ist oder wenn der Antrag verspätet oder inhaltlich mangelhaft ist (Fellner, FinStrG, Kommentar, Band II, 6. Aufl., 10. Lfg., §§ 167-168, Rz 29).
Inhaltliche Mängel - wie die fehlende Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, fehlende Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind oder fehlende Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumnis notwendig sind - sind im Bereich des Finanzstrafrechtes nicht verbesserungsfähig und führen daher zur Zurückweisung des inhaltlich mangelhaften Wiedereinsetzungsantrages.
Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist sowohl bei Versäumung einer gesetzlich normierten als auch einer behördlich festgesetzten Frist gegeben. Demnach ist auch die versäumte Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wiedereinsetzbar.
Entgegen der Bestimmung des § 167 Abs. 2 FinStrG reichte der Bf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Einspruchsfrist nicht bei der zur Entscheidung über den Antrag zuständigen Finanzstrafbehörde erster Instanz, sondern bei der unzuständigen Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ein.
Nachdem der Unabhängige Finanzsenat seine Unzuständigkeit erkannt hatte, wurde der Wiedereinsetzungsantrag an die zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz weiter geleitet, wo er am 18. August 2011 - verspätet - einlangte. Die Zurückweisung erfolgte daher zu Recht, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Sind ein Antrag oder ein Rechtsmittel unzulässig oder verspätet, so sind diese Eingaben schon aus Formalgründen zurückzuweisen. Für eine meritorische (inhaltliche) Auseinandersetzung mit dem Vorbringen bleibt diesfalls kein Raum.
Nur der Vollständigkeit halber sei ergänzend erwähnt, dass die Referentin, ohne dadurch einer Entscheidung durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz vorzugreifen, den Bf im Zuge eines Telefonates vom 18. August 2011 auf die Möglichkeit hinwies, bei Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist einen neuerlichen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Dieser wäre binnen Monatsfrist bei der Finanzstrafbehörde CD einzubringen und müsse Angaben zum unvorhergesehenen bzw. unabwendbaren Ereignis sowie zum Nichtvorliegen von grobem Verschulden enthalten.
Nach der Aktenlage wurden binnen Monatsfrist weder ein neuerlicher Wiedereinsetzungsantrag eingebracht noch die mit Telefonat vom 7. Oktober 2011 gegenüber dem Senatsmitglied angekündigten Unterlagen vorgelegt.
Linz, am 6. Dezember 2011
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 145 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Verweise: | VwGH 25.01.2006, 2005/14/0126 |