UFS FSRV/0055-I/04

UFSFSRV/0055-I/0412.11.2004

Zurückweisung eines mittels e-Mail eingebrachten Rechtsmittels

 

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 6. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vom 30. August 2004, SN X,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 30. August 2004 hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als ehemaliger verantwortlicher Tankstellenpächter im Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich 1998 bis 2000 eine Abgabenverkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer im Gesamtbetrag von € 13.545,73 (S 186.393,31) bewirkt habe, indem Erlöse nicht erklärt worden seien. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim Finanzamt Innsbruck mittels e-Mail innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebrachte Eingabe des Beschuldigten vom 6. Oktober 2004, in welcher er wie folgt vorgebracht hat:

"Berufung gegen den Bescheid Str.Nr. X Im Schreiben des FA Innsbruck vom 13. März 2003 wurde meinem Antrag auf außergerichtlichen Ausgleich zugestimmt. Gleichzeitig leistete ich eine Zahlung von € 10.784,40. Somit beantrage ich die Aufhebung des obengenannten Bescheides und die Einstellung des Verfahrens."

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2004 hat das Finanzamt Innsbruck ausgeführt, in der Beschwerde würden der Punkt, in welchen Teilen der Bescheid angefochten werde und die Begründung fehlen und trug dem Beschwerdeführer auf, die angeführten Mängel gemäß § 156 Abs. 2 FinStrG bis zum 25. Oktober 2004 zu beheben.

Daraufhin brachte der Beschwerdeführer beim Finanzamt Innsbruck am 14. Oktober 2004 wiederum mittels e-Mail folgende Eingabe ein:

"Berufung gegen den Bescheid Str.Nr. X Im Schreiben des FA Innsbruck vom 13. März 2003 wurde meinem Antrag auf außergerichtlichen Ausgleich zugestimmt. Gleichzeitig leistete ich eine Zahlung von € 10.784,40. Somit beantrage ich die Aufhebung des obengenannten Bescheides und die Einstellung des Verfahrens. Begründung: Durch die Bezahlung der obengenannten Summe wurde mir Straffreiheit zugesichert und der außergerichtliche Ausgleich angenommen. Somit wird der oben zitierte Bescheid in allen Punkten angefochten."

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Der Beschwerdeführer hat die gegenständliche - als "Berufung" bezeichnete - Eingabe am 6. Oktober 2004 beim Finanzamt Innsbruck mittels e-Mail eingebracht. Adressat dieser e-Mail war ein Sachbearbeiter der Gruppe Strafsachen des Finanzamtes Innsbruck.

Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG gelten für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß.

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der (hier nicht anwendbaren) Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

Gemäß § 86a Abs. 1, 1. und 2. Satz BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Gemäß § 86a Abs. 2 lit. a BAO kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 erster Satz bestimmen, unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind.

Auf § 86a Abs. 2 BAO gestützte Verordnungen sind die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanzämter und Zollämter, BGBl. 1991/494 idF BGBl. II 2002/395, sowie die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automatisationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2002 - FOnV 2002), BGBl. II 2002/46 idF BGBl. II 2003/592.

Die erstgenannte Verordnung betrifft die Einreichung von Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) und ist daher für den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Auf die FOnV 2002 kann die gegenständliche Eingabe schon deshalb nicht gestützt werden, weil diese Verordnung das Einbringen von Rechtsmitteln mittels e-Mail nicht vorsieht.

Mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage ist die gegenständliche, mittels e-Mail erfolgte Eingabe unzulässig und daher zurückzuweisen.

Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes Innsbruck vom 6. Oktober 2004 Folge geleistet hat. Dazu ist zu bemerken, dass gemäß § 156 Abs. 2 FinStrG die Finanzstrafbehörde erster Instanz, wenn ein Rechtsmittel nicht den im § 153 FinStrG umschriebenen Erfordernissen entspricht oder wenn es Formgebrechen aufweist, dem Rechtsmittelwerber die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen hat, dass das Rechtsmittel nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Gemäß § 153 Abs. 1 FinStrG haben Rechtsmittel gegen Bescheide unter anderem die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung zu enthalten. Aus dem Wortlaut der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2004 ergibt sich jedoch nach Ansicht der Beschwerdebehörde zweifelsfrei, welche Änderung der Beschwerdeführer beantragt ("Somit beantrage ich die Aufhebung des obengenannten Bescheides und die Einstellung des Verfahrens"). Die Eingabe enthält auch eine - wenn auch knappe - Begründung ("Im Schreiben des FA Innsbruck vom 13. März 2003 wurde meinem Antrag auf außergerichtlichen Ausgleich zugestimmt. Gleichzeitig leistete ich eine Zahlung von € 10.784,40."). Selbst wenn die Finanzstrafbehörde I. Instanz diese Begründung als unschlüssig oder inhaltlich unzutreffend erachtet haben sollte, so ist dies nicht dem Fehlen einer Begründung gleichzuhalten. Die im Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes vom 6. Oktober 2004 dargestellten Mängel lagen nicht vor; dieser Mängelbehebungsauftrag ist daher zu Unrecht ergangen.

Dieser Umstand kann jedoch die von der Beschwerdebehörde festgestellte Unzulässigkeit des gegenständlichen Rechtsmittels nicht beseitigen: Da der Beschwerdeführer das Rechtsmittel vom 6. Oktober 2004 auf eine unzulässige Weise - eben mittels e-Mail - eingebracht hat, hat er es nicht rechtswirksam erbracht. Es liegt hier demnach kein durch ein (neuerliches) Mängelbehebungsverfahren im Sinne des § 156 Abs. 2 FinStrG bzw. § 156 Abs. 4 FinStrG behebbares Formgebrechen vor. Die Eingabe vom 6. Oktober 2004 ist daher - ungeachtet der Mängelbehebung vom 14. Oktober 2004 - ohne Erteilung eines (neuerlichen) Mängelbehebungsauftrages zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am 12. November 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 153 Abs. 1 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 153 Abs. 1 lit. d FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 156 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
FOnV 2002, FinanzOnline-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 46/2002
Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen, BGBl. Nr. 494/1991

Schlagworte:

e-Mail, Anbringen, Rechtsmittel, Mängelbehebungsauftrag, Formgebrechen, Begründung

Stichworte