Artikel III
(Anm.: Zu § 11 Abs. 3 und 4 und zu § 14 Abs. 3 und 4 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86)
(1) Den vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen e, d, p 5 und p 4, die sich am 31. Dezember 1983 in einem Dienstverhältnis befinden, auf das das Vertragsbedienstetengesetz 1948 anzuwenden ist, und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebühren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an Stelle des im § 11 Abs. 3 beziehungsweise § 14 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorgesehenen Monatsentgeltes
- 1. ein Monatsentgelt in der Höhe des Monatsentgeltes der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 1 und 2 und
- 2. die Verwaltungsdienstzulage nach § 22 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
(2) (Anm.: Zu § 11 Abs. 3 und 4 und zu § 14 Abs. 3 und 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Abs. 1 ist auf teilbeschäftigte Vertragsbedienstete gemeinsam mit § 21 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß anzuwenden.
(3) (Anm.: Zu § 17 Abs. 4 der Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. Nr. 201/1969)
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