Artikel III VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Artikel III

(Anm.: Zu § 36, BGBl. Nr. 86/1948)

(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)

  1. 1. jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Juli 1988 gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und
  2. 2. jener vollbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Juli 1988 gemäß § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,

    wird ab 1. Juli 1988 um 330 S erhöht. Allfällige, in Schillingbeträgen ausgedrückte Zulagen (ausgenommen die Haushaltszulage) werden um 1,2 vH erhöht.

(2) Bei

  1. 1. teilbeschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Juli 1988 gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und
  2. 2. teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Juli 1988 gemäß § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,

    sind zunächst jenes Sonderentgelt und die Beträge jener allfälligen, in Schillingbeträgen ausgedrückten Zulagen (ausgenommen die Haushaltszulage) zu ermitteln, die ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würden. Auf dieses Sonderentgelt (und die allfälligen Zulagen) sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von den auf diese Weise errechneten Beträgen sind schließlich jene Teile zu ermitteln, die sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergeben. Diese Teile gelten ab 1. Juli 1988 als neues Sonderentgelt oder als neue Zulagenbeträge des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten bzw. des teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste.

(3) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 in den Endergebnissen Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch in den Endergebnissen Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.

(4) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

  1. 1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
  2. 2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(5) Die nach den Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Abs. 4 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beziehungsweise im § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

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